Hunderecht in Niedersachsen: Leinenpflicht, Hundeführerschein, Listenhunde
Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden
Kurze Antwort
In Niedersachsen gilt: Keine allgemeine Leinenpflicht, in Wald und freier Landschaft zusätzlich Regeln für die Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli); keine Rasseliste, gefährlich ist ein Hund nach Einzelfallprüfung; Haftpflicht für jeden Hund. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Niedersachsen für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Leinenpflicht in Niedersachsen
Das Niedersächsische Hundegesetz enthält keine Anleinpflicht für alle Hunde in Ortslagen oder an bestimmten Orten; § 2 NHundG verlangt nur, Hunde so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Landesweit gilt für alle Hunde aber die Leinenpflicht in der freien Landschaft vom 1. April bis 15. Juli (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG).
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Große und gefährliche Hunde
Niedersachsen kennt keine Rasseliste und keine besondere Leinenpflicht für große Hunde. Ist ein Hund behördlich als gefährlich festgestellt (§ 7 NHundG), muss er außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint sein und einen Beißkorb tragen (§ 9 Satz 4 NHundG); auch nach erteilter Haltungserlaubnis gilt außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke der Leinenzwang (§ 14 Abs. 3 Satz 1). Zusätzlich kann die Gemeinde im Einzelfall Leine oder Beißkorb anordnen (§ 17 Abs. 4).
Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
In der freien Landschaft müssen Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit an der Leine geführt werden; ausgenommen sind Jagd-, Rettungs-, Hüte-, Polizei-, Bundesgrenzschutz- und Zollhunde im Einsatz sowie ausgebildete Blindenführhunde (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG). Ganzjährig müssen Hunde dort so beaufsichtigt werden, dass sie nicht streunen oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a).
in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
Regeln deiner Gemeinde
Die nach § 55 NPOG zuständigen Behörden dürfen weiterhin Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren durch Hunde erlassen, etwa örtliche Anleinpflichten (§ 17 Abs. 5 NHundG). Außerdem können die Feld- und Forstordnungsbehörden per Verordnung eine Leinenpflicht in der freien Landschaft auch außerhalb der Brut- und Setzzeit festlegen, etwa in Schongebieten oder auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen (§ 33 Abs. 2 NWaldLG).
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
Befreiung von der Leinenpflicht
Ein Sachkundenachweis befreit nicht von einer Leinenpflicht. Nur für gefährliche Hunde kann die Fachbehörde den Leinenzwang nach § 14 Abs. 3 auf Antrag, insbesondere mit Blick auf den Wesenstest, ganz oder teilweise aufheben (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG).
Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
Hundeführerschein in Niedersachsen
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Niedersachsen für: alle Hundehalter (§ 3 NHundG): theoretische Prüfung vor Aufnahme der Haltung, praktische im ersten Jahr; Ausnahmen nach § 3 Abs. 6, u. a. wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat (laut kommunalem Merkblatt Hagen im Bremischen).
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
Listenhunde in Niedersachsen
Niedersachsen hat keine Rasseliste. Gefährlich ist ein Hund erst nach einer Prüfung im Einzelfall:
Gefährliche Hunde nach Einzelfallfeststellung (§ 7 NHundG)
Keine Rasseliste: Die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) stellt nach Hinweis auf gesteigerte Aggressivität (z. B. Beißvorfall) die Gefährlichkeit fest; danach Erlaubnispflicht (§ 8) mit Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Wesenstest (§§ 10–13); besondere Regeln zum Führen (§ 14)
so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG)
Hundehaftpflicht in Niedersachsen
Niedersachsen schreibt die Hundehaftpflicht für jeden Hund vor. Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.
eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen
Chip und Register in Niedersachsen
Chippflicht für: jeden Hund, der älter als sechs Monate ist (§ 4 NHundG, Transponder nach ISO 11784/11785). Register: Zentrales Register Niedersachsen (§§ 6, 16 NHundG), geführt von der GovConnect GmbH als Beliehene, www.hunderegister-nds.de; Meldung vor Vollendung des siebten Lebensmonats.
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
Hundesteuer in Niedersachsen
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 86 ausgewerteten Städten in Niedersachsen kostet der erste Hund zwischen 24 € und 158 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Niedersachsen
Gibt es in Niedersachsen eine Leinenpflicht?
Das Niedersächsische Hundegesetz enthält keine Anleinpflicht für alle Hunde in Ortslagen oder an bestimmten Orten; § 2 NHundG verlangt nur, Hunde so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Landesweit gilt für alle Hunde aber die Leinenpflicht in der freien Landschaft vom 1. April bis 15. Juli (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG). Die nach § 55 NPOG zuständigen Behörden dürfen weiterhin Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren durch Hunde erlassen, etwa örtliche Anleinpflichten (§ 17 Abs. 5 NHundG). Außerdem können die Feld- und Forstordnungsbehörden per Verordnung eine Leinenpflicht in der freien Landschaft auch außerhalb der Brut- und Setzzeit festlegen, etwa in Schongebieten oder auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen (§ 33 Abs. 2 NWaldLG).
Welche Hunde sind in Niedersachsen Listenhunde?
Niedersachsen hat keine Rasseliste. Ob ein Hund als gefährlich gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall, etwa nach einem Beißvorfall.
Brauche ich in Niedersachsen einen Hundeführerschein?
Einen Sachkundenachweis verlangt Niedersachsen für: alle Hundehalter (§ 3 NHundG): theoretische Prüfung vor Aufnahme der Haltung, praktische im ersten Jahr; Ausnahmen nach § 3 Abs. 6, u. a. wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat (laut kommunalem Merkblatt Hagen im Bremischen). Ein Sachkundenachweis befreit nicht von einer Leinenpflicht. Nur für gefährliche Hunde kann die Fachbehörde den Leinenzwang nach § 14 Abs. 3 auf Antrag, insbesondere mit Blick auf den Wesenstest, ganz oder teilweise aufheben (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG).
Brauche ich in Niedersachsen eine Hundehaftpflicht?
Ja. Niedersachsen schreibt für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung vor (jeden Hund, der älter als sechs Monate ist (§ 5 NHundG)). Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.
Wann ist in Niedersachsen Brut- und Setzzeit?
In der freien Landschaft müssen Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit an der Leine geführt werden; ausgenommen sind Jagd-, Rettungs-, Hüte-, Polizei-, Bundesgrenzschutz- und Zollhunde im Einsatz sowie ausgebildete Blindenführhunde (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG). Ganzjährig müssen Hunde dort so beaufsichtigt werden, dass sie nicht streunen oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a).
Quellen
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011, Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); aktuelle Fassung ab 01.01.2023 (laut NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 2, vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); Gesetz in der Fassung ab 01.01.2023 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 9, vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); Gesetz in der Fassung ab 01.01.2023 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 14 Abs. 3 Satz 1, vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); Gesetz in der Fassung ab 01.01.2023 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), § 33 Abs. 1, vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112 – VORIS 79100), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315); § 33 in der Fassung ab 01.04.2009 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 17 Abs. 5, vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); Gesetz in der Fassung ab 01.01.2023 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), § 33 Abs. 2, vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112 – VORIS 79100), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315); § 33 in der Fassung ab 01.04.2009 (NI-VORIS)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 14 Abs. 3 Satz 2, vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593); Gesetz in der Fassung ab 01.01.2023 (NI-VORIS)
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
Weiterlesen
Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.