Hunderecht in Mecklenburg-Vorpommern: Listenhunde, Leinenpflicht, Hundeführerschein
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Kurze Antwort
In Mecklenburg-Vorpommern gilt: keine Rasseliste, gefährlich ist ein Hund nach Einzelfallprüfung. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Mecklenburg-Vorpommern für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Listenhunde in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat keine Rasseliste. Gefährlich ist ein Hund erst nach einer Prüfung im Einzelfall:
Gefährliche Hunde nach Verhalten (HundehVO M-V 2022)
Gefährlich sind Hunde mit übersteigerter Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, unprovoziert beißende Hunde, Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet oder Tiere gehetzt/gerissen haben; Haltung erlaubnispflichtig: ab 18 Jahren, Führungszeugnis, Sachkundenachweis (§ 6), ausbruchsichere Unterbringung, Nachweis der unveränderlichen Kennzeichnung; Nachweise binnen drei Monaten
gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe
Leinenpflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgenommen werden; das Mitnehmen nicht angeleinter Hunde ist nach dem Landeswaldgesetz ordnungswidrig (§ 29 Abs. 2 LWaldG M-V). Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden. Eine landesweite Brut- und Setzzeit-Regel ist nicht belegt.
2. im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Abs. 2),
Hundeführerschein in Mecklenburg-Vorpommern
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Mecklenburg-Vorpommern für: Halter (und Züchter) gefährlicher Hunde als Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, §§ 5, 6 HundehVO M-V).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
Chip und Register in Mecklenburg-Vorpommern
Chippflicht für: gefährliche Hunde (Nachweis der unveränderlichen Kennzeichnung im Erlaubnisverfahren).
Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes
Hundesteuer in Mecklenburg-Vorpommern
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 8 ausgewerteten Städten in Mecklenburg-Vorpommern kostet der erste Hund zwischen 37 € und 108 € im Jahr.
Die 5 häufigsten Fragen zum Hunderecht in Mecklenburg-Vorpommern
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Leinenpflicht?
Eine landesweite Regel haben wir für Mecklenburg-Vorpommern noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Leinenpflichten können sich zudem aus Verordnungen deiner Gemeinde ergeben; frag im Zweifel beim Ordnungsamt nach.
Welche Rassen stehen in Mecklenburg-Vorpommern auf der Liste?
Mecklenburg-Vorpommern hat keine Rasseliste. Ob ein Hund als gefährlich gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall, etwa nach einem Beißvorfall.
Ist der Hundeführerschein in Mecklenburg-Vorpommern Pflicht?
Einen Sachkundenachweis verlangt Mecklenburg-Vorpommern für: Halter (und Züchter) gefährlicher Hunde als Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, §§ 5, 6 HundehVO M-V).
Darf mein Hund in Mecklenburg-Vorpommern im Wald frei laufen?
Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgenommen werden; das Mitnehmen nicht angeleinter Hunde ist nach dem Landeswaldgesetz ordnungswidrig (§ 29 Abs. 2 LWaldG M-V). Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden. Eine landesweite Brut- und Setzzeit-Regel ist nicht belegt.
Quellen
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022, auf Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V), GVOBl. M-V 2022 Nr. 32 S. 441 (Fundstelle laut Sekundärquelle umwelt-online, amtlich nicht abgerufen); Abschaffung der Rassevermutung seit Juli 2022 laut amtlicher Leistungsbeschreibung (FIM, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V)
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG M-V), § 29 Abs. 2 – Text laut Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 5/3790, Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), zuletzt geändert 2026 (u. a. GVOBl. M-V S. 230, 659, 719 – Angaben nur laut umwelt-online); Zitat aus dem Gesetzentwurf Drs. 5/3790 vom 29.09.2010 (Bußgeldvorschrift zu § 29 Abs. 2), nicht aus der geltenden Fassung
- Verordnung der Stadt Lübtheen über das Führen von Hunden (Hunde-VO) vom 30.01.2025 – Eingangsformel (Beleg für die Ermächtigungsgrundlage), Gemeindeverordnung vom 30.01.2025; zitiert das SOG M-V vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891)
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.