Hunderecht in Schleswig-Holstein: Leinenpflicht, Listenhunde, Hundeführerschein
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Kurze Antwort
In Schleswig-Holstein gilt: Leinenpflicht an bestimmten Orten; keine Rasseliste, gefährlich ist ein Hund nach Einzelfallprüfung; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Schleswig-Holstein für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Leinenpflicht in Schleswig-Holstein
Nach § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes (HundeG) sind alle Hunde in gefahrträchtigen Bereichen und Situationen an die Leine zu nehmen, etwa in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie auf Friedhöfen, Märkten und Messen.
- Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- allgemein zugängliche umfriedete oder anderweitig begrenzte Park-, Garten- und Grünanlagen, ausgenommen ausgewiesene Hundeauslaufgebiete (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- Mehrfamilienhäuser: gesamtes Grundstück und Gebäude, ausgenommen selbstgenutzte Räume und Flächen (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- öffentliche Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- Friedhöfe (§ 3 Abs. 2 HundeG)
- Märkte und Messen (§ 3 Abs. 2 HundeG)
4. Hunde sind in gefahrträchtigen Bereichen und Situationen an die Leine zu nehmen, d. h. a) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
Große und gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen (§ 14 Abs. 3 und 4 HundeG). In eingezäunten Hundeauslaufgebieten entfällt die Anleinpflicht, der Maulkorb bleibt Pflicht.
b) sind gefährliche Hunde anzuleinen. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in eingezäunten Hundeauslaufgebieten. Läuft der Hund dort unangeleint, muss er aber einen Maulkorb tragen (§14 Abs. 3 HundeG). c) muss ein gefährlicher Hund einen Maulkorb tragen.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Hunde sind in Wäldern, in Naturschutzgebieten und auf Deichen anzuleinen; im Wald dürfen sie nur auf Waldwegen geführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz, § 70 Abs. 1 Nr. 8 Landeswassergesetz, örtliche Naturschutzgebietsverordnungen). Eine auf eine Brut- und Setzzeit begrenzte Regel wurde nicht gefunden; die Anleinpflicht im Wald ist nicht zeitlich befristet beschrieben.
Hunde sind ferner in Wäldern, in Naturschutzgebieten und auf Deichen anzuleinen, wobei Hunde in Wäldern nur auf Waldwegen geführt werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz, § 70 Abs. 1 Nr. 8 Landeswassergesetz und aus der örtlichen Naturschutzgebietsverordnung.
Regeln deiner Gemeinde
Nach § 19 Abs. 2 HundeG können ordnungsbehördliche Verordnungen im Einzelfall weitergehende Anleinpflichten vorsehen.
Naturschutzgebietsverordnung. Im Einzelfall können ordnungsbehördliche Verordnungen weitergehende Anleinpflichten vorsehen (§ 19 Abs. 2 HundeG).
Befreiung von der Leinenpflicht
Eine Befreiung von der Leinenpflicht durch Sachkundenachweis ist nicht belegt. Für bestimmte gefährliche Hunde kann die Behörde nach § 14 Abs. 4 HundeG auf Antrag von der Maulkorbpflicht befreien, wenn ein Wesenstest (§ 13 HundeG) die Sozialverträglichkeit nachweist; die Anleinpflicht bleibt davon unberührt.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
Listenhunde in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat keine Rasseliste. Gefährlich ist ein Hund erst nach einer Prüfung im Einzelfall:
Gefährliche Hunde nach Einzelfallprüfung (§ 7 HundeG)
Einstufung durch Gemeinde/Amt nach Vorfall (Biss, gefahrdrohendes Anspringen, Hetzen/Reißen von Tieren); danach Haltung nur mit Erlaubnis, Sachkundeprüfung, Pflicht-Haftpflicht, Maulkorbpflicht (Befreiung per Wesenstest nach § 13); Rückstufung frühestens nach zwei Jahren mit Wesenstest und tierärztlicher Begutachtung
Eine sogenannte Rasseliste gibt es nicht mehr.
Hundeführerschein in Schleswig-Holstein
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Schleswig-Holstein für: nur Halter von als gefährlich eingestuften Hunden (theoretische und praktische Prüfung mit dem Hund); für alle anderen freiwillig, Gemeinden können dafür Hundesteuerermäßigung gewähren.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht.
Hundehaftpflicht in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: Soll-Vorschrift für alle Hunde (laut Land: 'Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern'); zwingend für Halter von als gefährlich eingestuften Hunden. Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen.
Chip und Register in Schleswig-Holstein
Chippflicht für: alle Hunde, die älter als drei Monate sind (Mikrochip nach ISO 11784/11785); zusätzlich Halterkennzeichnung am Halsband.
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden.
Hundesteuer in Schleswig-Holstein
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 21 ausgewerteten Städten in Schleswig-Holstein kostet der erste Hund zwischen 66 € und 156 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Schleswig-Holstein
Gilt in Schleswig-Holstein eine Leinenpflicht für Hunde?
Nach § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes (HundeG) sind alle Hunde in gefahrträchtigen Bereichen und Situationen an die Leine zu nehmen, etwa in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie auf Friedhöfen, Märkten und Messen. Nach § 19 Abs. 2 HundeG können ordnungsbehördliche Verordnungen im Einzelfall weitergehende Anleinpflichten vorsehen.
Welche Rassen stehen in Schleswig-Holstein auf der Liste?
Schleswig-Holstein hat keine Rasseliste. Ob ein Hund als gefährlich gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall, etwa nach einem Beißvorfall.
Ist der Hundeführerschein in Schleswig-Holstein Pflicht?
Einen Sachkundenachweis verlangt Schleswig-Holstein für: nur Halter von als gefährlich eingestuften Hunden (theoretische und praktische Prüfung mit dem Hund); für alle anderen freiwillig, Gemeinden können dafür Hundesteuerermäßigung gewähren. Eine Befreiung von der Leinenpflicht durch Sachkundenachweis ist nicht belegt. Für bestimmte gefährliche Hunde kann die Behörde nach § 14 Abs. 4 HundeG auf Antrag von der Maulkorbpflicht befreien, wenn ein Wesenstest (§ 13 HundeG) die Sozialverträglichkeit nachweist; die Anleinpflicht bleibt davon unberührt.
Ist die Hundehaftpflicht in Schleswig-Holstein Pflicht?
Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Schleswig-Holstein für: Soll-Vorschrift für alle Hunde (laut Land: 'Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern'); zwingend für Halter von als gefährlich eingestuften Hunden. Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest. Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.
Darf mein Hund in Schleswig-Holstein im Wald frei laufen?
Hunde sind in Wäldern, in Naturschutzgebieten und auf Deichen anzuleinen; im Wald dürfen sie nur auf Waldwegen geführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz, § 70 Abs. 1 Nr. 8 Landeswassergesetz, örtliche Naturschutzgebietsverordnungen). Eine auf eine Brut- und Setzzeit begrenzte Regel wurde nicht gefunden; die Anleinpflicht im Wald ist nicht zeitlich befristet beschrieben.
Quellen
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz – HundeG) Schleswig-Holstein, mit Verwaltungsvorschrift VwV-HundeG, In Kraft seit 1. Januar 2016 (löste das GefHG ab); Landesportal-Seite zuletzt aktualisiert 14.03.2025. Konsolidierter Text auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de beim Abruf nicht erreichbar
- Landesportal Schleswig-Holstein: Hundehaltung privat (zum Gesetz über das Halten von Hunden, HundeG), Seite mit letzter Aktualisierung 14.03.2025; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193), spätere Änderungen nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (zu § 3 Abs. 2 HundeG), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193), in Kraft seit 01.01.2016; spätere Änderungen nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (zu § 3 Abs. 2 HundeG, weitere Orte), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193); spätere Änderungen nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Information zur Hundehaltung (zu § 3 Abs. 2 HundeG, Park-, Garten- und Grünanlagen), Informationsblatt ohne Datumsangabe; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193); spätere Änderungen nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (zu § 14 HundeG, gefährliche Hunde), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193); spätere Änderungen nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (Wald, Naturschutzgebiete, Deiche), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein § 17 Abs. 2 Nr. 3 und Landeswassergesetz § 70 Abs. 1 Nr. 8, jeweils in der damals geltenden Fassung; Normtexte nicht geprüft
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (zu § 19 Abs. 2 HundeG), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193); spätere Änderungen nicht geprüft
- Verwaltungsportal des Bundes, Leistung Schleswig-Holstein: Gefährliche Hunde – Erlaubnis für die Haltung beantragen (zu § 14 Abs. 4 HundeG), Leistungsbeschreibung, Herausgeber Land Schleswig-Holstein, ohne Datumsangabe, abgerufen 25.10.2026; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193)
- Stadt Bad Bramstedt: Merkblatt zur Hundehaltung (zu § 3 Abs. 2 HundeG, Veranstaltungen), Merkblatt Stand 01. Januar 2016; Bezug: HundeG vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 193), in Kraft seit 01.01.2016; spätere Änderungen nicht geprüft
Abgerufen am 25.10.2026
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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.