Hunderecht in Hamburg: Listenhunde, Hundeführerschein, Leinenpflicht
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Kurze Antwort
In Hamburg gilt: Leinenpflicht fast überall außerhalb des Grundstücks; eine Rasseliste mit 15 Rassen; Haftpflicht für jeden Hund. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Hamburg für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Listenhunde in Hamburg
Hamburg führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Gefährliche Hunde, unwiderlegbar (immer gefährlich)
(American) Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Mischlinge mit diesen Rassen
Erlaubnispflicht (§ 14 HundeG); Erlaubnis bzw. Antragsbescheinigung im Original mitführen; Leinen- und Maulkorbpflicht; Freistellungen für Bullterrier aus der alten Hundeverordnung (vor 1.4.2006) gelten weiter
Gefährliche Hunde, widerlegbar (Freistellung nach Wesenstest möglich)
Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und entsprechende Mischlinge
Gelten als gefährlich, solange keine Freistellung nach bestandenem Wesenstest vorliegt; Rottweiler ohne Freistellung mit Maulkorb und Leine führen und unverzüglich beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt anmelden
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als gefährliche Hunde.
Hundeführerschein in Hamburg
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Hamburg für: Kein allgemeiner Sachkundenachweis für alle Halter genannt; wer von der allgemeinen Anleinpflicht befreit werden will, muss eine Gehorsamsprüfung bei anerkannten Sachverständigen (oder eine gleichwertige Prüfung, z. B. Hundeführerschein, Begleithundprüfung) nachweisen.
Die Gehorsamsprüfung wird bei anerkannten Sachverständigen durchgeführt, die Ihnen auch gleich die Befreiung von der Anleinpflicht erteilen
Leinenpflicht in Hamburg
Hamburg hat eine allgemeine Anleinpflicht für alle Hunde: Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung ist der Hund an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen (§ 8 Abs. 1 HundeG). An bestimmten Orten gilt zusätzlich eine Leine von höchstens 2 m, auch für befreite Hunde (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 HundeG). Ausgenommen sind gekennzeichnete Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3 HundeG).
- Überall außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums (§ 8 Abs. 1)
- Mehrfamilienhäuser außerhalb der eigenen Wohnung (§ 8 Abs. 1)
- Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und Orte mit vergleichbarem Publikumsverkehr, höchstens 2 m Leine (§ 8 Abs. 2 Nr. 3)
- Öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, höchstens 2 m Leine (§ 8 Abs. 2 Nr. 3)
- Unmittelbare Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, höchstens 2 m Leine (§ 8 Abs. 2 Nr. 4)
- Läufige Hündinnen und auffällig gewordene Hunde, höchstens 2 m Leine (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen.
Große und gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 HundeG müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung einen beißsicheren Maulkorb tragen, an einer reißfesten Leine geführt werden (an den Orten des § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 höchstens 2 m) und ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen (§ 17 Abs. 2 HundeG). Welpen gelisteter Rassen unter neun Monaten sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen (§ 19 HundeG). Eine eigene Regel für große Hunde nach Größe oder Gewicht ist im HundeG nicht enthalten.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung 1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert, 2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden,
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Im Wald und in Naturschutzgebieten sind alle Hunde kurz anzuleinen, auch solche mit Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht; einige Gebiete dürfen mit Hund gar nicht betreten werden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz). Rechtsgrundlage sind die Anleinpflichten aus dem Landeswaldgesetz und den Naturschutzverordnungen, die das HundeG ausdrücklich unberührt lässt (§ 8 Abs. 5 HundeG). Eine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Regel ist nicht belegt.
Kurz anleinen müssen Sie, wenn Sie mit Ihrem Hund in ein Einkaufszentrum, eine Fußgängerzone, eine Einkaufsstraße, zu einer Veranstaltung oder an einen Ort gehen, an dem viele Menschen zusammenkommen, Sie mit Ihrem Hund im Wald oder einem Naturschutzgebiet spazieren gehen.
Regeln deiner Gemeinde
Hamburg ist ein Stadtstaat, das HundeG enthält keine Ermächtigung für Gemeindeverordnungen. Es lässt weitergehende Anleinpflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt, insbesondere aus der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, dem Landeswaldgesetz und Naturschutzverordnungen (§ 8 Abs. 5 HundeG). Hundeauslaufzonen weist die zuständige Behörde (Bezirksamt) aus (§ 8 Abs. 3 HundeG).
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anleinpflichten nach 1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Befreiung von der Leinenpflicht
Ja. Wer mit einer Gehorsamsprüfung (oder einer anerkannten gleichwertigen Prüfung, z. B. Hundeführerschein oder Begleithundprüfung) nachweist, dass er seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat, wird auf Antrag von der allgemeinen Anleinpflicht nach § 8 Abs. 1 befreit (§ 9 Abs. 1 HundeG). Die Befreiung gilt nur für diesen Hund und diese Person; die 2-m-Leinenpflicht nach § 8 Abs. 2 sowie Mitnahmeverbote bleiben bestehen (§ 9 Abs. 3 HundeG). Für gefährliche Hunde gilt sie nicht. Hunde unter zwölf Monaten sind von der allgemeinen Anleinpflicht befreit, wenn ein Altersnachweis mitgeführt wird (§ 9 Abs. 9 HundeG, eingefügt 2008).
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen,
Hundehaftpflicht in Hamburg
Hamburg schreibt die Hundehaftpflicht für jeden Hund vor. Mindestdeckung: 1 Million Euro, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro.
Die Mindestversicherungssumme muss 1 Million Euro betragen, die Selbstbeteiligung maximal 500 Euro.
Chip und Register in Hamburg
Chippflicht für: alle Hunde (Ausnahme nur aus zwingenden medizinischen Gründen mit Attest). Register: Hamburger Hunderegister (Pflicht für alle Hunde, Anmeldung binnen 2 Wochen bzw. bei Welpen ab 3 Monaten; gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer).
Die Anmeldung beim Hunderegister ist zugleich die Anmeldung zur Hundesteuer.
Hundesteuer in Hamburg
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 1 ausgewerteten Städten in Hamburg kostet der erste Hund zwischen 90 € und 90 € im Jahr.
Die 5 häufigsten Fragen zum Hunderecht in Hamburg
Gibt es in Hamburg eine Leinenpflicht?
Hamburg hat eine allgemeine Anleinpflicht für alle Hunde: Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung ist der Hund an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen (§ 8 Abs. 1 HundeG). An bestimmten Orten gilt zusätzlich eine Leine von höchstens 2 m, auch für befreite Hunde (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 HundeG). Ausgenommen sind gekennzeichnete Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3 HundeG). Hamburg ist ein Stadtstaat, das HundeG enthält keine Ermächtigung für Gemeindeverordnungen. Es lässt weitergehende Anleinpflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt, insbesondere aus der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, dem Landeswaldgesetz und Naturschutzverordnungen (§ 8 Abs. 5 HundeG). Hundeauslaufzonen weist die zuständige Behörde (Bezirksamt) aus (§ 8 Abs. 3 HundeG).
Welche Hunde sind in Hamburg Listenhunde?
Hamburg führt eine Rasseliste. Gefährliche Hunde, unwiderlegbar (immer gefährlich): (American) Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Mischlinge mit diesen Rassen. Gefährliche Hunde, widerlegbar (Freistellung nach Wesenstest möglich): Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und entsprechende Mischlinge.
Brauche ich in Hamburg einen Hundeführerschein?
Einen Sachkundenachweis verlangt Hamburg für: Kein allgemeiner Sachkundenachweis für alle Halter genannt; wer von der allgemeinen Anleinpflicht befreit werden will, muss eine Gehorsamsprüfung bei anerkannten Sachverständigen (oder eine gleichwertige Prüfung, z. B. Hundeführerschein, Begleithundprüfung) nachweisen. Ja. Wer mit einer Gehorsamsprüfung (oder einer anerkannten gleichwertigen Prüfung, z. B. Hundeführerschein oder Begleithundprüfung) nachweist, dass er seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat, wird auf Antrag von der allgemeinen Anleinpflicht nach § 8 Abs. 1 befreit (§ 9 Abs. 1 HundeG). Die Befreiung gilt nur für diesen Hund und diese Person; die 2-m-Leinenpflicht nach § 8 Abs. 2 sowie Mitnahmeverbote bleiben bestehen (§ 9 Abs. 3 HundeG). Für gefährliche Hunde gilt sie nicht. Hunde unter zwölf Monaten sind von der allgemeinen Anleinpflicht befreit, wenn ein Altersnachweis mitgeführt wird (§ 9 Abs. 9 HundeG, eingefügt 2008).
Brauche ich in Hamburg eine Hundehaftpflicht?
Ja. Hamburg schreibt für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung vor (alle Hunde). Mindestdeckung: 1 Million Euro, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro.
Darf mein Hund in Hamburg im Wald frei laufen?
Im Wald und in Naturschutzgebieten sind alle Hunde kurz anzuleinen, auch solche mit Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht; einige Gebiete dürfen mit Hund gar nicht betreten werden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz). Rechtsgrundlage sind die Anleinpflichten aus dem Landeswaldgesetz und den Naturschutzverordnungen, die das HundeG ausdrücklich unberührt lässt (§ 8 Abs. 5 HundeG). Eine landesrechtliche Brut- und Setzzeit-Regel ist nicht belegt.
Quellen
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) mit Durchführungsverordnung (HundeGDVO), In Kraft seit 1. April 2006; Pflichten zu Chip, Haftpflicht und Hunderegister seit 1. Januar 2007 (laut Behörde für Justiz und Verbraucherschutz; Infoblätter Stand 01/2026). Konsolidierter Text auf landesrecht-hamburg.de beim Abruf nicht erreichbar
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG), § 8 Abs. 1, vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173, nur § 24 Abs. 2); zitiert aus der Verkündungsfassung (HmbGVBl. Nr. 5 vom 17.02.2006); § 8 Abs. 1 laut Abgleich der Änderungsgesetze 2008, 2009, 2012 und 2026 seither unverändert
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG), § 17 Abs. 2, vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173, nur § 24 Abs. 2); zitiert aus der Verkündungsfassung (HmbGVBl. Nr. 5 vom 17.02.2006); § 17 Abs. 2 laut Abgleich der Änderungsgesetze 2008, 2009, 2012 und 2026 seither unverändert (2012 nur § 17 Abs. 3 geändert)
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg: Anleinpflicht (hamburg.de), Behördenseite, abgerufen am 25.10.2026; gleichlautendes Infoblatt «Anleinpflichten und Mitnahmeverbote» Stand 01/2026; beruht auf HundeG vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37)
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG), § 8 Abs. 5, vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173, nur § 24 Abs. 2); zitiert aus der Verkündungsfassung (HmbGVBl. Nr. 5 vom 17.02.2006); § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 neu gefasst durch Gesetz vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 475), Satz 1 unverändert
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG), § 9 Abs. 1, vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173, nur § 24 Abs. 2); zitiert aus der Verkündungsfassung (HmbGVBl. Nr. 5 vom 17.02.2006); § 9 Abs. 1 Satz 3 geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 434), Satz 1 unverändert
- Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften, Art. 1 Nr. 2.6 (neuer § 9 Abs. 9 HundeG), Gesetz vom 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. Nr. 57 vom 23.12.2008, S. 434); HundeG zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173, nur § 24 Abs. 2)
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
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