Hunderecht in Nordrhein-Westfalen: Listenhunde, Hundeführerschein, Leinenpflicht
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Kurze Antwort
In Nordrhein-Westfalen gilt: Leinenpflicht an bestimmten Orten; eine Rasseliste mit 14 Rassen; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Nordrhein-Westfalen für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Listenhunde in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW)
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden
Erlaubnispflicht (§ 4) nur bei besonderem privatem oder öffentlichem Interesse; Sachkunde (amtlicher Tierarzt), Zuverlässigkeit, ausbruchsichere Unterbringung, Haftpflichtversicherung, Mikrochip; außerhalb befriedeten Besitztums Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2), Befreiung per Verhaltensprüfung möglich; Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot (§ 9)
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden
§ 4 (ohne Abs. 2) und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend: Erlaubnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflicht, Chip, Leinen- und Maulkorbpflicht; Verhaltensprüfung und Sachkundebescheinigung auch durch anerkannte Sachverständige
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
Keine Rasseliste: Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg; Anzeigepflicht, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Mikrochip, Haftpflicht; innerorts auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Leinenpflicht
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander
Hundeführerschein in Nordrhein-Westfalen
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Nordrhein-Westfalen für: Halter gefährlicher Hunde (§ 4, § 6: Bescheinigung des amtlichen Tierarztes), Hunde bestimmter Rassen (§ 10, auch anerkannte Sachverständige) und großer Hunde ab 40 cm / 20 kg (§ 11 Abs. 2 und 3).
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
Leinenpflicht in Nordrhein-Westfalen
Das Landeshundegesetz schreibt für alle Hunde eine Leinenpflicht an bestimmten Orten vor (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW), etwa in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, in umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen sowie bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden. Eine Leinenpflicht überall gibt es nach diesem Gesetz nicht; ausgewiesene Hundeauslaufbereiche in Grünanlagen sind ausgenommen.
- Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
- der Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, außer ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
- öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)
- öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4)
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
Große und gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde (§ 3) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1, etwa Rottweiler, Bullmastiff, Dogo Argentino) müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern angeleint sein und einen Maulkorb tragen (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1); die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 6. Große Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg, § 11 Abs. 1) sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6).
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt, 6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; ausgenommen sind Jagdhunde bei jagdlicher Tätigkeit und Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG). Eine landesweite Brut- und Setzzeit mit Leinenpflicht enthält das Landesforstgesetz nicht.
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
Regeln deiner Gemeinde
Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen in ordnungsbehördlichen Verordnungen weitere Regelungen zu Hunden treffen, etwa zusätzliche Anleinpflichten, soweit sie dem Landeshundegesetz nicht widersprechen (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW).
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
Befreiung von der Leinenpflicht
Ein Sachkundenachweis befreit nicht allgemein von der Leinenpflicht. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag nach bestandener Verhaltensprüfung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 2 befreien, nicht aber für die Bereiche nach § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW). Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten im bestimmungsgemäßen Einsatz nicht (§ 17).
Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden.
Hundehaftpflicht in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: gefährliche Hunde (§ 3), Hunde bestimmter Rassen (§ 10) und große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 5). Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden
Chip und Register in Nordrhein-Westfalen
Chippflicht für: gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde (§ 4 Abs. 7, § 11 Abs. 2). Register: Zentrale Erfassung registrierter Hunde durch die dafür zuständige Behörde (§ 4 Abs. 7); kein allgemeines Hunderegister für alle Hunde.
erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist
Hundesteuer in Nordrhein-Westfalen
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 204 ausgewerteten Städten in Nordrhein-Westfalen kostet der erste Hund zwischen 30 € und 180 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Nordrhein-Westfalen
Gibt es in Nordrhein-Westfalen eine Leinenpflicht?
Das Landeshundegesetz schreibt für alle Hunde eine Leinenpflicht an bestimmten Orten vor (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW), etwa in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, in umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen sowie bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden. Eine Leinenpflicht überall gibt es nach diesem Gesetz nicht; ausgewiesene Hundeauslaufbereiche in Grünanlagen sind ausgenommen. Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen in ordnungsbehördlichen Verordnungen weitere Regelungen zu Hunden treffen, etwa zusätzliche Anleinpflichten, soweit sie dem Landeshundegesetz nicht widersprechen (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW).
Welche Hunde sind in Nordrhein-Westfalen Listenhunde?
Nordrhein-Westfalen führt eine Rasseliste. Gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW): Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Brauche ich in Nordrhein-Westfalen einen Hundeführerschein?
Einen Sachkundenachweis verlangt Nordrhein-Westfalen für: Halter gefährlicher Hunde (§ 4, § 6: Bescheinigung des amtlichen Tierarztes), Hunde bestimmter Rassen (§ 10, auch anerkannte Sachverständige) und großer Hunde ab 40 cm / 20 kg (§ 11 Abs. 2 und 3). Ein Sachkundenachweis befreit nicht allgemein von der Leinenpflicht. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag nach bestandener Verhaltensprüfung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 2 befreien, nicht aber für die Bereiche nach § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW). Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten im bestimmungsgemäßen Einsatz nicht (§ 17).
Brauche ich in Nordrhein-Westfalen eine Hundehaftpflicht?
Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Nordrhein-Westfalen für: gefährliche Hunde (§ 3), Hunde bestimmter Rassen (§ 10) und große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 5). Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest. Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Darf mein Hund in Nordrhein-Westfalen im Wald frei laufen?
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; ausgenommen sind Jagdhunde bei jagdlicher Tätigkeit und Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG). Eine landesweite Brut- und Setzzeit mit Leinenpflicht enthält das Landesforstgesetz nicht.
Quellen
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002, SGV. NRW. 2060, Stand 1.7.2018; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft seit 27. September 2016 (Abdruck der amtlichen SGV-Fassung, bereitgestellt von der Stadt Dortmund)
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), § 2, vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790); Fassung gültig ab 27.09.2016 (recht.nrw.de)
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 6, vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790); Fassung gültig ab 27.09.2016 (recht.nrw.de)
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), § 11 Abs. 6 – SGV-Abdruck der Stadt Dortmund, vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790); SGV. NRW. 2060, Stand 1.7.2018
- Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG), § 2 Abs. 3, Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288); Fassung gültig ab 01.04.2025 (recht.nrw.de)
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), § 15 Abs. 2 – SGV-Abdruck der Stadt Dortmund, vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790); SGV. NRW. 2060, Stand 1.7.2018
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), § 5 Abs. 3, vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790); Fassung gültig ab 27.09.2016 (recht.nrw.de)
Abgerufen am 25.10.2026
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