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Hunderecht im Land Bremen: Hundeführerschein, Leinenpflicht, Listenhunde

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Kurze Antwort

Im Land Bremen gilt: Leinenpflicht an bestimmten Orten, in Wald und freier Landschaft zusätzlich Regeln für die Brut- und Setzzeit (15. März bis 15. Juli); eine Rasseliste mit 4 Rassen; Haftpflicht für jeden Hund. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Angeleinter Hund an der Weserpromenade mit Backsteinhäusern im Hintergrund
Illustration: KI-generiert

Leine, Liste, Sachkunde, Versicherung: Diese Pflichten regelt Bremen im Landesrecht. Hier stehen sie mit Paragraph, Fassung und dem wörtlichen Gesetzestext.

Hundeführerschein im Land Bremen

Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Bremen für: alle Hundehalter ab 1. Juli 2026 (§ 3): theoretische Prüfung vor Haltungsbeginn, praktische im ersten Jahr; wer in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund hielt, legt nur die praktische Prüfung ab; Ausnahmen u. a. für Tierärzte, Dienst-/Assistenzhundehalter; Bestandshalter (Haltung vor 1.7.2026) nur bei gefährlichen und gelisteten Hunden, Frist bis 30. Juni 2028.

muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen

Leinenpflicht im Land Bremen

Eine Leinenpflicht überall gibt es in Bremen nicht, wohl aber eine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde an bestimmten Orten (§ 2 Abs. 2 BremHundeG). Die Leine muss reißfest und so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden, auf gekennzeichnete Liege- und Spielwiesen öffentlicher Parks nur vom 1. Oktober bis 31. März (§ 2 Abs. 3 BremHundeG).

  • Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
  • Öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
  • Allgemein zugängliche, umfriedete oder anderweitig begrenzte Park- und Grünanlagen, außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)
  • Mehrfamilienhäuser: Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und gemeinsam genutzte Räume (§ 2 Abs. 2 Nr. 4)
  • Öffentlich zugängliche Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel (§ 2 Abs. 2 Nr. 5)
  • Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 6)
  • Friedhöfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 7)
  • Märkte und Messen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8)
  • Kinderspielplätze: Mitnahmeverbot (§ 2 Abs. 3)

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen 1. in Fußgängerzonen, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

Große und gefährliche Hunde

Ab Bekanntgabe der Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG), muss er außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint sein und einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb tragen; die Ortspolizeibehörde kann Leinen- oder Maulkorbzwang auf Antrag, insbesondere nach dem Wesenstest, ganz oder teilweise aufheben (§ 14 Abs. 3 BremHundeG). Hunde der Rassen nach § 7 Abs. 3 (Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen) dürfen grundsätzlich nicht gehalten werden (§ 8 Abs. 3). Eine Leinenpflicht nach Größe oder Gewicht enthält das Gesetz nicht.

ist ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu tragen. Auf Antrag kann die Ortspolizeibehörde den Leinen- oder den Maulkorbzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.

Wald, Feld und Brut- und Setzzeit

Nach dem Bremischen Feldordnungsgesetz dürfen Hunde in der freien Landschaft (u. a. Äcker, Wiesen, Weiden, Deiche) während der Brut- und Setzzeit vom 15. März bis 15. Juli nicht abgeleint werden (§ 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz); das gilt nicht in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten. So beschreibt es die amtliche Begründung zur Gesetzesänderung von 2021.

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das Verbot des Ableinens von Hunden in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) nach § 7 Nummer 2 nicht für Hundeauslaufgebiete gilt.

Regeln deiner Gemeinde

Das BremHundeG lässt die Befugnis der nach §§ 110 und 112 Bremisches Polizeigesetz zuständigen Behörden unberührt, Verordnungen zur Abwehr abstrakter, von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen (§ 16 Abs. 3 BremHundeG). Weitere Leinenpflichten per Verordnung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind damit möglich.

(3) Die Befugnis der nach §§ 110 und 112 des Bremischen Polizeigesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.

Befreiung von der Leinenpflicht

§ 2 Abs. 2 BremHundeG nimmt nur Assistenzhunde sowie Hunde von Such- und Rettungsdienst, Polizeivollzugsdienst und Katastrophenschutz im dienstlichen Einsatz aus, für Jagdgebrauchshunde bei der Jagd gelten Nr. 3, 6 und 7 nicht. Für Nr. 3, 4 und 6 kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine Befreiung durch Sachkundenachweis sieht die Vorschrift nicht vor.

Satz 1 gilt nicht für Assistenzhunde, für Hunde des Such- und Rettungsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen ihres dienstlichen Einsatzes. Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden zum Zwecke der zulässigen Jagdausübung.

Listenhunde im Land Bremen

Bremen führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:

Gefährliche Hunde kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 3 BremHundeG)

Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen

Grundsätzliches Haltungsverbot (§ 8 Abs. 3), Ausnahmeerlaubnis nur nach § 10 Abs. 4 (u. a. bestandener Wesenstest); Zucht- und Vermehrungsverbot (§ 7 Abs. 4); Ausnahmen für Tierheime und vorübergehenden Aufenthalt; Bußgeld bis 50.000 Euro

Im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde

Erlaubnisvorbehalt für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt worden ist

Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier

Listenhunde in allen Bundesländern vergleichen

Hundehaftpflicht im Land Bremen

Bremen schreibt die Hundehaftpflicht für jeden Hund vor. Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.

500 000 Euro für Personenschäden

Chip und Register im Land Bremen

Chippflicht für: alle Hunde spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats (§ 4, Mikrochip nach ISO 11784/11785). Register: Registrierungspflicht in einem vom Senator für Inneres und Sport anerkannten privaten Haustierregister (§ 5), kein staatliches Register.

spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats

Hundesteuer im Land Bremen

Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 2 ausgewerteten Städten im Land Bremen kostet der erste Hund zwischen 90 € und 150 € im Jahr.

Hundesteuer im Land Bremen ansehen

Die 5 häufigsten Fragen zum Hunderecht im Land Bremen

Gibt es im Land Bremen eine Leinenpflicht?

Eine Leinenpflicht überall gibt es in Bremen nicht, wohl aber eine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde an bestimmten Orten (§ 2 Abs. 2 BremHundeG). Die Leine muss reißfest und so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden, auf gekennzeichnete Liege- und Spielwiesen öffentlicher Parks nur vom 1. Oktober bis 31. März (§ 2 Abs. 3 BremHundeG). Das BremHundeG lässt die Befugnis der nach §§ 110 und 112 Bremisches Polizeigesetz zuständigen Behörden unberührt, Verordnungen zur Abwehr abstrakter, von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen (§ 16 Abs. 3 BremHundeG). Weitere Leinenpflichten per Verordnung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind damit möglich.

Welche Hunde sind im Land Bremen Listenhunde?

Bremen führt eine Rasseliste. Gefährliche Hunde kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 3 BremHundeG): Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen.

Brauche ich im Land Bremen einen Hundeführerschein?

Einen Sachkundenachweis verlangt Bremen für: alle Hundehalter ab 1. Juli 2026 (§ 3): theoretische Prüfung vor Haltungsbeginn, praktische im ersten Jahr; wer in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund hielt, legt nur die praktische Prüfung ab; Ausnahmen u. a. für Tierärzte, Dienst-/Assistenzhundehalter; Bestandshalter (Haltung vor 1.7.2026) nur bei gefährlichen und gelisteten Hunden, Frist bis 30. Juni 2028. § 2 Abs. 2 BremHundeG nimmt nur Assistenzhunde sowie Hunde von Such- und Rettungsdienst, Polizeivollzugsdienst und Katastrophenschutz im dienstlichen Einsatz aus, für Jagdgebrauchshunde bei der Jagd gelten Nr. 3, 6 und 7 nicht. Für Nr. 3, 4 und 6 kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine Befreiung durch Sachkundenachweis sieht die Vorschrift nicht vor.

Brauche ich im Land Bremen eine Hundehaftpflicht?

Ja. Bremen schreibt für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung vor (alle Hunde ab Beginn der Haltung, auch außerhalb Bremens gehaltene Hunde, die in Bremen geführt werden (§ 6); ausgenommen Diensthunde öffentlicher Stellen). Mindestdeckung: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden.

Wann ist im Land Bremen Brut- und Setzzeit?

Nach dem Bremischen Feldordnungsgesetz dürfen Hunde in der freien Landschaft (u. a. Äcker, Wiesen, Weiden, Deiche) während der Brut- und Setzzeit vom 15. März bis 15. Juli nicht abgeleint werden (§ 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz); das gilt nicht in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten. So beschreibt es die amtliche Begründung zur Gesetzesänderung von 2021.

Quellen

Abgerufen am 25.10.2026

Hunderecht in den Nachbarländern

Weiterlesen

Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.