Hundesteuer Potsdam 2026
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Kurze Antwort
Im Jahr 2026 kostet ein einzelner Hund in Potsdam 108 € Hundesteuer. Für den zweiten Hund werden 144 € fällig, für jeden weiteren 192 €. Für einen Listenhund gilt ein erhöhter Satz von 648 €.
Ob Ersthund, Zweithund oder Listenhund: Potsdam staffelt die Hundesteuer nach festen Regeln. Diese Seite bündelt, was die Satzung dazu sagt, mit Quelle und Abrufdatum.
Hundesteuer Potsdam 2026 im Überblick
| Hund | Hundesteuer pro Jahr |
|---|---|
| Erster Hund | 108 € |
| Zweiter Hund | 144 € |
| Jeder weitere Hund | 192 € |
| Listenhund (gefährlicher Hund) | 648 € |
| Steuermarke | ja |
Hundesteuer für Potsdam berechnen
Hundesteuer pro Jahr in Potsdam
Quelle: Satzung · Stand Satzung vom 09.02.2004 (Amtsblatt Nr. 05/2004), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 07.10.2020 (SVV-Beschluss 16.09.2020, Amtsblatt Nr. 22/2020 vom …
Verbindlich ist dein Steuerbescheid. Ermäßigungen laut Satzung sind nicht eingerechnet. Listenhunde rechnet der Rechner mit ihrem eigenen Satz; ob sie bei der Staffel mitzählen, regelt die Satzung.
Die Kosten im Alltag
Pro Monat gerechnet sind es in Potsdam 9 €, pro Tag 0,30 €. Wann der Jahresbetrag von 108 € fällig ist, entnimmst du dem Bescheid, den die Stadt nach der Anmeldung schickt.
Wer länger rechnet: Fünf Jahre Hundesteuer in Potsdam ergeben nach heutigem Satz 540 €, zehn Jahre 1.080 €. Erhöhungen oder Senkungen durch den Stadtrat sind darin nicht enthalten.
Für einen Haushalt mit zwei Hunden ergibt die Satzung 252 € im Jahr, mit drei Hunden 444 €. Der zweite Hund allein macht 144 € aus.
Der Satz für Listenhunde ist in Potsdam 6-mal so hoch wie der Regelsatz für den ersten Hund; das sind 54 € pro Monat.
Einordnung im Vergleich
Großstädte wie Potsdam (etwa 185.137 Einwohner) setzen die Hundesteuer in einer eigenen Satzung fest und passen sie in Abständen von einigen Jahren an.
Zum Vergleich: In den 90 Städten unseres Bestands kostet der erste Hund zwischen 60 € und 186 €, in der Mitte 120 €.
Mehrere Hunde in Potsdam
Ein höherer Satz für weitere Hunde ist üblich. Er gilt in der Regel für jeden Hund ab dem zweiten, der im selben Haushalt lebt.
In Potsdam gilt laut Satzung: Nach § 3 Abs. 1 kostet der erste Hund 108 €, der zweite 144 €, der dritte und jeder weitere 192 € (gestaffelt nach Reihenfolge); gefährliche Hunde je Hund 648 €, befreite Hunde zählen bei der Anzahl nicht mit, ermäßigte schon (§ 3 Abs. 2).
Listenhunde in Potsdam
Für einen gefährlichen Hund verlangt Potsdam 648 € im Jahr.
§ 2 Abs. 1: gefährlich sind Hunde mit über das natürliche Maß hinausgehender Kampfbereitschaft/Angriffslust/Schärfe, bissige Hunde, Hunde, die Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben; § 2 Abs. 2 listet u. a. Alano, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen; Ausnahme mit amtlichem Negativzeugnis (§ 2 Abs. 3).
Welche Hunde in Brandenburg als gefährlich gelten und welche Pflichten dann gelten, regelt das Landesrecht. Regeln in Brandenburg
Landesrecht für Hunde in Potsdam
Neben der Steuersatzung der Stadt gilt für Hundehalter in Potsdam das Landesrecht in Brandenburg, vor allem „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden“.
Eine landesweite Rasseliste gibt es in Brandenburg nicht, entscheidend ist das Verhalten des einzelnen Hundes. Den Steuersatz für gefährliche Hunde legt Potsdam in der Satzung fest.
Landesweit zwingend für alle Hunde ist die Hundehaftpflicht in Brandenburg nicht; geregelt ist: Halter gefährlicher Hunde als Erlaubnisvoraussetzung (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV). Weil Halter nach § 833 BGB auch ohne Verschulden für Schäden ihres Hundes haften, lohnt sie sich trotzdem.
Ermäßigungen und Befreiungen
Steuerfrei laut Satzung:
- Personen mit höchstens zwei zusammenhängenden Monaten Aufenthalt und anderswo versteuerten Hunden (§ 4 Abs. 1)
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Merkzeichen B, aG oder H), auf Antrag (§ 4 Abs. 2)
- Hunde auf ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen (§ 4 Abs. 3 a)
- Gebrauchshunde zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden (§ 4 Abs. 3 b)
- Geprüfte Rettungshunde im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst (§ 4 Abs. 3 c)
Ermäßigt laut Satzung:
- 50 % für Wachhunde von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen (§ 5 Abs. 1 a)
- 50 % für geprüfte Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten mit gültigem Jagdschein (§ 5 Abs. 1 b)
- Auf 25 % des Steuersatzes für Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen mehr als 400 m vom nächsten bebauten Ortsteil (§ 5 Abs. 2)
- 50 % für zwei Jahre für Hunde aus der vertraglich gebundenen Tierpension der Stadt (§ 5 Abs. 3)
- Um ein Viertel des Satzes für den ersten Hund für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Kap. 3 Abschn. 2) bzw. SGB XII (3./4. Kapitel) und einkommensmäßig Gleichgestellte (§ 5 Abs. 4)
- Keine Befreiung/Ermäßigung nach § 4 Abs. 2, 3 und § 5 für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1)
Welche Nachweise nötig sind und ab wann eine Ermäßigung gilt, regelt die Satzung; bei Fragen hilft das Steueramt.
So meldest du deinen Hund
- Zuständig: Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Steuern
- Frist: innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. zwei Wochen nachdem ein selbst gezüchteter Hund drei Monate alt geworden ist; bei Zuzug innerhalb der ersten zwei Wochen des Folgemonats (§ 9 Abs. 1)
Abmelden musst du den Hund, wenn er stirbt, abgegeben wird oder du wegziehst. Zu viel gezahlte Steuer wird in der Regel anteilig erstattet.
Quelle und Stand
- Rechtsgrundlage
- Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 (Lesefassung)
- Fassung
- Satzung vom 09.02.2004 (Amtsblatt Nr. 05/2004), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 07.10.2020 (SVV-Beschluss 16.09.2020, Amtsblatt Nr. 22/2020 vom …
- Abgerufen am
- 22.10.2026
(1) Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 108,00 Euro b) für den zweiten Hund 144,00 Euro c) für den dritten und jeden weiteren Hund 192,00 Euro d) gefährliche Hunde, je Hund 648,00 Euro
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Potsdam
Wie hoch ist die Hundesteuer in Potsdam 2026?
Im Jahr 2026 verlangt Potsdam für den ersten Hund 108 €. Der zweite Hund kostet 144 €, jeder weitere 192 €. Für einen Listenhund werden 648 € fällig. Grundlage ist die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 (Lesefassung). Fassung: Satzung vom 09.02.2004 (Amtsblatt Nr. 05/2004), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 07.10.2020 (SVV-Beschluss 16.09.2020, Amtsblatt Nr. 22/2020 vom ….
Wie hoch ist die Steuer für den Zweithund in Potsdam?
Für den zweiten Hund gilt in Potsdam ein Satz von 144 € im Jahr. Zusammen mit dem ersten Hund sind das 252 €. Laut Satzung: Nach § 3 Abs. 1 kostet der erste Hund 108 €, der zweite 144 €, der dritte und jeder weitere 192 € (gestaffelt nach Reihenfolge); gefährliche Hunde je Hund 648 €, befreite Hunde zählen bei der Anzahl nicht mit, ermäßigte schon (§ 3 Abs. 2).
Gibt es in Potsdam eine Ermäßigung für Rentner?
Das Alter allein ist in Potsdam kein Grund für eine Ermäßigung: In den Ermäßigungs- und Befreiungsregeln der Satzung kommt es nicht vor. Möglich ist eine Ermäßigung für Um ein Viertel des Satzes für den ersten Hund für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Kap. 3 Abschn. 2) bzw. SGB XII (3./4. Kapitel) und einkommensmäßig Gleichgestellte (§ 5 Abs. 4). Ob ein Antrag nötig ist, steht in der Satzung beim jeweiligen Punkt.
Welche Hunde sind in Potsdam von der Hundesteuer befreit?
Steuerfrei sind in Potsdam laut Satzung: Personen mit höchstens zwei zusammenhängenden Monaten Aufenthalt und anderswo versteuerten Hunden (§ 4 Abs. 1), Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Merkzeichen B, aG oder H), auf Antrag (§ 4 Abs. 2), Hunde auf ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen (§ 4 Abs. 3 a), Gebrauchshunde zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden (§ 4 Abs. 3 b) und Geprüfte Rettungshunde im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst (§ 4 Abs. 3 c). Ermäßigt wird für: 50 % für Wachhunde von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen (§ 5 Abs. 1 a), 50 % für geprüfte Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten mit gültigem Jagdschein (§ 5 Abs. 1 b), Auf 25 % des Steuersatzes für Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen mehr als 400 m vom nächsten bebauten Ortsteil (§ 5 Abs. 2), 50 % für zwei Jahre für Hunde aus der vertraglich gebundenen Tierpension der Stadt (§ 5 Abs. 3), Um ein Viertel des Satzes für den ersten Hund für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Kap. 3 Abschn. 2) bzw. SGB XII (3./4. Kapitel) und einkommensmäßig Gleichgestellte (§ 5 Abs. 4) und Keine Befreiung/Ermäßigung nach § 4 Abs. 2, 3 und § 5 für gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1). Wo die Satzung «auf Antrag» nennt, musst du die Befreiung oder Ermäßigung beim Steueramt beantragen.
Wie melde ich meinen Hund in Potsdam an und ab?
Angemeldet wird der Hund bei der Stelle «Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Steuern», und zwar innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. zwei Wochen nachdem ein selbst gezüchteter Hund drei Monate alt geworden ist; bei Zuzug innerhalb der ersten zwei Wochen des Folgemonats (§ 9 Abs. 1). Abmelden musst du den Hund, wenn er stirbt, abgegeben wird oder du wegziehst.
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung und der Bescheid der Stadt Potsdam. Stand 22.10.2026.