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Hundesteuer in Sachsen-Anhalt 2026

Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden

Kurze Antwort

Eine einheitliche Hundesteuer in Sachsen-Anhalt gibt es nicht. Jede Gemeinde legt sie in ihrer Satzung fest; für dieses Land sind noch keine Satzungen ausgewertet.

Hund auf einem Waldweg im Harz
Illustration: KI-generiert

Wer in Sachsen-Anhalt einen Hund hält, hat es mit zwei Ebenen zu tun: der Satzung seiner Gemeinde für die Steuer und dem Hundegesetz des Landes für Pflichten.

Was das Land vorschreibt

Listenhunde

Rasseliste vorhanden

Gefährliche Hunde kraft Vermutung (§ 3 Abs. 2 HundeG LSA, Verweis auf Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden
Erlaubnispflicht: Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde (§ 9), Wesenstest (§ 10), Kennzeichnung, Haftpflichtnachweis; Eintrag ins Zentrale Hunderegister; Maulkorb-/Leinenzwang im Einzelfall als Auflage

Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3 HundeG LSA)
z. B. bissige Hunde, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen, Hetzen/Reißen von Tieren; gleiche Erlaubnisvoraussetzungen

Gesetzestext

Haftpflicht

Pflicht für alle Hunde

Mindestdeckung: 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden, 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden

Gesetzestext

Sachkunde

Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung, § 9 HundeG LSA: theoretische und praktische Prüfung)

Gesetzestext

Chip und Register

alle Hunde, spätestens sechs Monate nach der Geburt (§ 2 Abs. 2); laut Landesverwaltungsamt betrifft das alle nach dem 28.02.2009 geborenen und alle gefährlichen Hunde

Register: Zentrales Hunderegister beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (seit 2009; erfasst nach dem 01.03.2009 geborene und alle gefährlichen Hunde, Daten aus den kommunalen Steuerämtern)

Gesetzestext

Grundlage: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009, GVBl. LSA 2009 S. 22, gültig ab 01.03.2009; verwendet: Gesamtausgabe 'zum 12.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung' (juris-Abdruck auf landtag.sachsen-anhalt.de). Geltung bestätigt durch Pressemitteilung des Landesverwaltungsamts 44/2025 vom 29.04.2025 · abgerufen am 22.10.2026

Hundesteuer der Städte in Sachsen-Anhalt

Für 24 weitere Städte in Sachsen-Anhalt werten wir die Satzung noch aus. Sie erscheinen hier, sobald die Sätze geprüft sind.

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Sachsen-Anhalt

Wie hoch ist die Hundesteuer in Sachsen-Anhalt?

Eine einheitliche Hundesteuer in Sachsen-Anhalt gibt es nicht. Jede Gemeinde legt sie in ihrer Satzung fest; für dieses Land sind noch keine Satzungen ausgewertet.

Welche Hunde sind in Sachsen-Anhalt Listenhunde?

Sachsen-Anhalt führt eine Rasseliste. Gefährliche Hunde kraft Vermutung (§ 3 Abs. 2 HundeG LSA, Verweis auf Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Grundlage: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009.

Ist eine Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt Pflicht?

Ja. Sachsen-Anhalt schreibt für alle Hunde eine Haftpflichtversicherung vor. Mindestdeckung: 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden, 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden.

Wie hoch ist die Kampfhundesteuer in Sachsen-Anhalt?

Die Steuer für Listenhunde legt jede Gemeinde in Sachsen-Anhalt selbst fest. Sätze aus Satzungen dieses Landes folgen.

Was ändert sich 2026 für Hundehalter in Sachsen-Anhalt?

In den Städten in Sachsen-Anhalt, deren Satzung wir ausgewertet haben, gibt es für 2026 keine neue Fassung. Ändert eine Stadt ihre Sätze, aktualisieren wir die Seite mit dem neuen Stand.

Nachbarländer

Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal. Landesregeln aus dem Gesetzestext, Steuersätze aus den Satzungen der Städte. Keine Rechtsberatung. Stand 22.10.2026.