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Hundesteuer für Listenhunde und gefährliche Hunde

Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden

4 Minuten Lesezeit · 6 Abschnitte

Kurze Antwort

Viele Gemeinden verlangen für Hunde bestimmter Rassen oder für behördlich als gefährlich eingestufte Hunde einen deutlich höheren Steuersatz. Welche Hunde betroffen sind, legt die Hundesteuersatzung fest, oft mit Verweis auf eine Rasseliste. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt solche Sätze grundsätzlich, setzt aber eine Grenze, wenn die Steuer wie ein Haltungsverbot wirkt.

American Staffordshire Terrier mit Maulkorb im Park
Illustration: KI-generiert

Steuerrecht und Ordnungsrecht sind zwei Ebenen

Bei Listenhunden treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander. Das Ordnungsrecht der Länder regelt in Landeshundegesetzen oder Verordnungen, ob du einen gefährlichen Hund halten darfst und welche Pflichten gelten, etwa Erlaubnis, Sachkundenachweis, Leinen- und Maulkorbpflicht oder Haftpflichtversicherung. Das Steuerrecht der Gemeinden regelt dagegen nur, wie viel Hundesteuer du zahlst.

Beide Ebenen können verschiedene Listen verwenden. Eine Satzung kann eine eigene Rasseliste enthalten, auf die Liste des Landesrechts verweisen oder gar keinen Sondersatz vorsehen. Die Bielefelder Satzung etwa enthält keine eigene Regel für gefährliche Hunde. Die bayerische Mustersatzung verweist dagegen für den Begriff Kampfhund auf die Landesverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. Zusätzlich gilt bundesweit das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, das die Einfuhr von Pitbull-Terriern, American Staffordshire Terriern, Staffordshire Bullterriern, Bullterriern und deren Kreuzungen nach Deutschland grundsätzlich verbietet.

Wann ein Hund steuerlich als Kampfhund gilt

Satzungen arbeiten häufig mit zwei Wegen. Erstens mit einer Rasseliste: Gehört dein Hund zu einer gelisteten Rasse, gilt er als gefährlich im Sinne der Steuer. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (11 C 8.99) entschieden, dass eine Satzung Kampfhunde abstrakt beschreiben und für bestimmte gelistete Rassen die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermuten darf. Ein im Einzelfall friedlicher Hund ändert daran nichts.

Zweitens über eine Einzelfallentscheidung: Viele Satzungen erfassen zusätzlich Hunde, die von der Ordnungsbehörde nach einem Beißvorfall oder auffälligem Verhalten als gefährlich eingestuft wurden, unabhängig von der Rasse. In einigen Ländern lässt sich die Vermutung für bestimmte Rassen durch einen Wesenstest oder ein Gutachten widerlegen. Ob ein solches Negativzeugnis auch steuerlich wirkt, entscheidet die Satzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2014 bestätigt, dass ein erhöhter Satz auch dann zulässig sein kann, wenn dem konkreten Hund Ungefährlichkeit bescheinigt wurde.

Wie hoch der Satz sein darf

Gemeinden dürfen mit einem erhöhten Satz das Ziel verfolgen, gefährliche Hunde aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Grenze liegt dort, wo die Steuer erdrosselnd wirkt, also die Haltung praktisch unmöglich macht. Im Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) sah das Gericht diese Grenze bei einem Satz überschritten, der das 26-Fache des Regelsatzes betrug und die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten eines Hundes deutlich überstieg.

Eine feste Obergrenze in Euro gibt es nicht. Gerichte prüfen den Einzelfall, etwa das Verhältnis zum Regelsatz und zum üblichen Haltungsaufwand. Welche Sätze deine Gemeinde verlangt, siehst du auf der Gemeindeseite und in der Übersicht zu Listenhunden. Beachte auch: Viele Satzungen schließen für gefährliche Hunde Ermäßigungen und Befreiungen aus. Das bayerische Muster und Hamburg tun das ausdrücklich.

Mischlinge und Kreuzungen

Viele Regelungen erfassen nicht nur reinrassige Hunde. Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen zählt zu den gefährlichen Hunden ausdrücklich auch Kreuzungen der genannten Rassen untereinander und mit anderen Hunden. Eine Kreuzung liegt dort vor, wenn der Phänotyp einer gelisteten Rasse deutlich hervortritt. Bei Zweifeln muss die Halterin oder der Halter nachweisen, dass keine solche Kreuzung vorliegt.

Ob ein Mischling auch steuerlich erhöht besteuert wird, hängt davon ab, ob die Satzung Kreuzungen einbezieht oder auf eine Landesregelung verweist, die das tut. Bei Mischlingen mit unklarer Abstammung lohnt es sich, vor der Anmeldung mit der Steuerstelle und der Ordnungsbehörde zu klären, wie der Hund eingestuft wird.

Wenn sich die Einstufung ändert

Die Einstufung deines Hundes ist nicht für immer festgelegt. Ziehst du in eine andere Gemeinde, gilt dort deren Satzung, und ein Hund, der bisher normal besteuert wurde, kann plötzlich unter einen Sondersatz fallen oder umgekehrt. Beim Umzug in ein anderes Bundesland ändern sich zusätzlich die ordnungsrechtlichen Pflichten, weil jedes Land eigene Regeln hat.

Auch Gemeinden und Länder passen ihre Listen gelegentlich an. Wird eine Rasse gestrichen oder neu aufgenommen, wirkt sich das meist ab dem Inkrafttreten der geänderten Satzung aus. Wird dein Hund nach einem Vorfall behördlich als gefährlich eingestuft, kann die Gemeinde den erhöhten Satz ab diesem Zeitpunkt ansetzen. Prüfe in solchen Fällen jeden neuen Bescheid genau.

So gehst du bei einem Listenhund vor

Wenn du einen Hund hältst oder aufnehmen willst, der auf einer Liste stehen könnte, hilft diese Reihenfolge:

  • Landesrecht prüfen: Darfst du den Hund überhaupt halten, und brauchst du eine Erlaubnis, einen Sachkundenachweis oder eine Versicherung?
  • Satzung deiner Gemeinde lesen: Gibt es einen Sondersatz, und wie sind Rassen und Kreuzungen definiert?
  • Hund wahrheitsgemäß mit Rasse oder Mischlingsangabe anmelden, innerhalb der Frist der Satzung.
  • Vorhandene Nachweise einreichen, etwa ein bestandener Wesenstest, falls die Satzung ihn berücksichtigt.
  • Steuerbescheid prüfen und bei falscher Einstufung fristgerecht Widerspruch einlegen.

Quellen

Die 5 häufigsten Fragen

Was kostet ein Listenhund an Steuern?

Das legt jede Gemeinde in ihrer Satzung fest, ein bundesweiter Betrag existiert nicht. Viele Gemeinden verlangen ein Mehrfaches des normalen Satzes, manche kennen gar keinen Sondersatz. Den Satz deiner Gemeinde findest du auf der Gemeindeseite.

Wann gilt ein Hund als Kampfhund?

Steuerlich gilt ein Hund in der Regel als Kampfhund, wenn er zu einer Rasse auf der Liste der Satzung gehört oder von der Behörde im Einzelfall als gefährlich eingestuft wurde. Für gelistete Rassen darf eine Satzung die Gefährlichkeit unwiderleglich vermuten. Welche Rassen betroffen sind, unterscheidet sich je nach Gemeinde und Land.

Was passiert, wenn man einen Listenhund nicht anmeldet?

Steuerlich drohen Nachzahlung, Bußgeld und im schweren Fall ein Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung, weil die Gemeinde den erhöhten Satz nicht festsetzen konnte. Hinzu kommen ordnungsrechtliche Folgen nach dem Landesrecht, etwa wenn eine vorgeschriebene Erlaubnis fehlt. Diese können bis zur Untersagung der Haltung reichen.

Darf eine Stadt für Listenhunde mehr verlangen?

Ja. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt erhöhte Sätze, um gefährliche Hunde zurückzudrängen. Unzulässig ist ein Satz erst, wenn er wie ein Haltungsverbot wirkt. 2014 sah das Gericht das beim 26-Fachen des Regelsatzes.

Gilt der erhöhte Satz auch für Mischlinge?

Häufig ja, wenn die Satzung oder das Landesrecht, auf das sie verweist, Kreuzungen einbezieht. In Nordrhein-Westfalen etwa zählt eine Kreuzung, wenn das Erscheinungsbild einer gelisteten Rasse deutlich hervortritt. Bei unklarer Abstammung klärst du die Einstufung am besten vorab mit der Gemeinde.

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