Rasseliste
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Kurz erklärt
Eine Rasseliste ist die Aufzählung von Hunderassen im Landesrecht, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird oder besondere Pflichten gelten. Jedes Land entscheidet selbst, ob und welche Liste es führt.
Wer legt die Rasselisten fest?
Das Recht der Hundehaltung ist Ländersache. Deshalb gibt es keine bundesweite Rasseliste für die Haltung. Die Länder regeln das in Hundegesetzen oder Verordnungen. Einige führen eine einzige Liste, andere zwei Gruppen mit unterschiedlich strengen Folgen. Niedersachsen verzichtet ganz auf eine Liste und stuft Hunde nur nach ihrem Verhalten ein. Das Land begründet das damit, dass wissenschaftliche Untersuchungen eine Einstufung allein nach der Rasse nicht rechtfertigen.
Auf Bundesebene gibt es nur ein Einfuhrverbot. Nach § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regel 2004 im Grundsatz bestätigt.
Wie unterscheiden sich die Listen?
Zwei Beispiele zeigen die Bandbreite. Nordrhein-Westfalen nennt in § 3 Abs. 2 LHundG vier Rassen, deren Gefährlichkeit vermutet wird. In § 10 folgt eine zweite Gruppe mit zehn Rassen, darunter Rottweiler, Mastiff, Fila Brasileiro und Tosa Inu, für die weitgehend dieselben Pflichten gelten. Hamburg unterscheidet Rassen, die stets als gefährlich gelten, von Rassen, die sich durch einen Wesenstest freistellen lassen können. In der zweiten Hamburger Gruppe stehen zum Beispiel auch Kangal und Kaukasischer Owtscharka.
- Keine Liste: Niedersachsen
- Zwei Gruppen mit abgestuften Folgen: zum Beispiel Nordrhein-Westfalen und Hamburg
- Kreuzungen sind in den Listen regelmäßig eingeschlossen
Was hat die Rasseliste mit der Hundesteuer zu tun?
Die Rasseliste des Landes bestimmt die Halterpflichten. Für die Steuer ist die Satzung der Gemeinde maßgeblich. Viele Satzungen übernehmen die Landesliste, manche nennen eigene Rassen. Deshalb kann derselbe Hund in zwei Gemeinden unterschiedlich besteuert werden.
Quellen
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (Stand Oktober 2026)
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) (Stand Oktober 2026)
- Freie und Hansestadt Hamburg, Hundegesetz (Stand Oktober 2026)
- LAVES Niedersachsen, Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) (Stand Oktober 2026)
Die 5 häufigsten Fragen: Rasseliste
Welche Bundesländer haben eine Rasseliste?
Viele Länder haben eine Rasseliste oder Gruppen gelisteter Rassen, aber nicht alle und mit unterschiedlichem Inhalt. Niedersachsen zum Beispiel hat keine Liste und beurteilt nur das Verhalten. Unsere Übersicht nach Bundesländern zeigt die aktuelle Lage.
Welche Rassen stehen auf fast allen Listen?
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier tauchen in vielen Landeslisten auf. Für sie gilt zusätzlich das bundesweite Einfuhrverbot. Darüber hinaus weichen die Listen voneinander ab.
Gilt die Rasseliste auch für Mischlinge?
In der Regel ja. Die Listen schließen Kreuzungen der genannten Rassen ausdrücklich ein. In Nordrhein-Westfalen muss der Halter bei Zweifeln belegen, dass keine Kreuzung vorliegt.
Ist der Rottweiler ein Listenhund?
Das hängt vom Land ab. In Nordrhein-Westfalen gehört der Rottweiler zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG, in Hamburg zur Gruppe mit Freistellungsmöglichkeit. In anderen Ländern steht er auf keiner Liste.
Gilt beim Umzug die alte oder die neue Rasseliste?
Es gilt das Recht des Landes, in dem du den Hund hältst. Ziehst du um, musst du die dortigen Pflichten erfüllen, etwa eine Erlaubnis beantragen. Auch die Hundesteuer richtet sich dann nach der Satzung der neuen Gemeinde.