Listenhund
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Kurz erklärt
Ein Listenhund ist ein Hund, dessen Rasse in einer Rasseliste des Landesrechts steht. Für ihn gelten oft strengere Halterpflichten und in vielen Gemeinden ein höherer Hundesteuersatz.
Was ist ein Listenhund?
Listenhund ist kein Gesetzesbegriff, sondern ein gebräuchliches Wort. Gemeint sind Hunde bestimmter Rassen und ihrer Kreuzungen, die ein Landesgesetz oder eine Landesverordnung ausdrücklich nennt. Bei ihnen wird eine Gefährlichkeit vermutet oder es gelten zusätzliche Pflichten, unabhängig vom Verhalten des einzelnen Hundes.
Welche Rassen gelistet sind, unterscheidet sich zwischen den Ländern deutlich. Niedersachsen verzichtet ganz auf eine Rasseliste und beurteilt nur das Verhalten des einzelnen Hundes. Andere Länder haben eine oder mehrere Listen.
Welche Rassen stehen auf den Listen?
Bundesweit verbietet § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes die Einfuhr von Pitbull-Terriern, American Staffordshire-Terriern, Staffordshire-Bullterriern und Bullterriern sowie ihren Kreuzungen. Diese vier Rassen finden sich auch in vielen Landeslisten.
Nordrhein-Westfalen nennt in § 3 Abs. 2 LHundG diese vier Rassen als gefährliche Hunde. Eine zweite Gruppe in § 10, darunter Rottweiler, Mastiff und Dogo Argentino, unterliegt weitgehend denselben Pflichten. Hamburg kennt ebenfalls eine Gruppe, die stets als gefährlich gilt, und eine Gruppe, die sich mit einem Wesenstest freistellen lassen kann.
- Bundesrecht: Einfuhrverbot für vier Rassen und Kreuzungen
- Landesrecht: eigene Listen mit teils unterschiedlichen Rassen
- Niedersachsen: keine Rasseliste
Was bedeutet das für die Hundesteuer?
Viele Gemeinden erheben für gefährliche Hunde einen erhöhten Satz. Manche knüpfen dabei an die Landesliste an, andere definieren die betroffenen Rassen in ihrer Satzung selbst. Ein Listenhund kann also in einer Gemeinde den Sondersatz auslösen und in der Nachbargemeinde nicht. Unsere Seite zu Listenhunden zeigt die Regeln nach Ländern. Wichtig ist außerdem: Ein bestandener Wesenstest kann Leinen- oder Maulkorbpflichten lockern, ändert aber nicht automatisch den Steuersatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen erhöhten Satz auch für einen Hund mit Negativzeugnis gebilligt.
Quellen
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (Stand Oktober 2026)
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) (Stand Oktober 2026)
- Freie und Hansestadt Hamburg, Hundegesetz (Stand Oktober 2026)
- LAVES Niedersachsen, Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) (Stand Oktober 2026)
Die 5 häufigsten Fragen: Listenhund
Welche Hunde sind Listenhunde?
Das bestimmt jedes Land selbst. Häufig gelistet sind Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Einige Länder nennen weitere Rassen wie Rottweiler oder Mastiff, Niedersachsen hat keine Liste.
Ist ein Listenhund in jedem Bundesland ein Listenhund?
Nein. Die Rasselisten unterscheiden sich zwischen den Ländern. Ein Hund kann in einem Land gelistet sein und im Nachbarland nicht. Beim Umzug gelten die Regeln des neuen Landes.
Zahle ich für einen Listenhund mehr Hundesteuer?
In vielen Gemeinden ja, weil die Satzung einen erhöhten Satz für gefährliche Hunde vorsieht. Das ist aber nicht überall so. Die Gemeindeseite in diesem Atlas zeigt dir, ob es einen Sondersatz gibt.
Darf ich einen Listenhund aus dem Ausland mitbringen?
Für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen gilt nach Bundesrecht ein Einfuhrverbot. Eine Verordnung des Bundes lässt eng begrenzte Ausnahmen zu. Weitere Rassen dürfen nicht eingeführt werden, wenn das Recht des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll, ihre Gefährlichkeit vermutet.
Kann mein Listenhund von den Auflagen befreit werden?
In manchen Ländern ja, zum Beispiel über einen bestandenen Wesenstest. Welche Befreiungen möglich sind und welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht. Eine Befreiung von Auflagen bedeutet nicht automatisch einen niedrigeren Steuersatz.