Hunderecht in Sachsen: Listenhunde, Leinenpflicht, Hundeführerschein
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Kurze Antwort
In Sachsen gilt: eine Rasseliste mit 3 Rassen; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Leine, Liste, Sachkunde, Versicherung: Diese Pflichten regelt Sachsen im Landesrecht. Hier stehen sie mit Paragraph, Fassung und dem wörtlichen Gesetzestext.
Listenhunde in Sachsen
Sachsen führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 1 DVOGefHundG)
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen untereinander
Vermutung gilt nicht für Welpen und Junghunde bis sechs Monate und ist per anerkanntem Wesensgutachten widerlegbar; sonst Erlaubnispflicht (§ 5: ab 18 Jahren, Sachkunde, Zuverlässigkeit, besondere Haftpflichtversicherung, ausbruchsichere Unterbringung); Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 6); Warnschild; Zucht- und Handelsverbot (§§ 2, 3)
Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 1 Abs. 3 GefHundG)
Feststellung durch die Kreispolizeibehörde (z. B. nach Angriff ohne Provokation, Hetzen von Wild); Erlaubnispflicht, Leinen- und Maulkorbpflicht; Behörde kann Sachkundenachweis verlangen oder Haltung untersagen
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet
Leinenpflicht in Sachsen
Große und gefährliche Hunde
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 1 GefHundG (vermutete oder im Einzelfall festgestellte Gefährlichkeit) gilt nach § 6 Abs. 1 GefHundG außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Nach § 27 Abs. 2 SächsJagdG dürfen Hunde in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Eine landesrechtlich festgelegte Brut- und Setzzeit mit Leinenpflicht wurde in SächsJagdG, SächsWaldG und SächsNatSchG nicht gefunden.
(2) Hunde dürfen in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. (3) 1 Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden.
Regeln deiner Gemeinde
Nach § 14 GefHundG können die allgemeinen Polizeibehörden zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach dem Sächsischen Polizeibehördengesetz erlassen; dazu zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SächsPBG auch die Gemeinden als Ortspolizeibehörden. Weitergehende Leinenpflichten können deshalb örtlich per Polizeiverordnung gelten.
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlassen.
Hundeführerschein in Sachsen
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Sachsen für: nur Halter gefährlicher Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG; Prüfung nach DVOGefHundG); bei im Einzelfall gefährlichen Hunden auf Anordnung.
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten
Hundehaftpflicht in Sachsen
Sachsen schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: nur Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung 'besondere Haftpflichtversicherung', § 5 Abs. 1 Nr. 3 GefHundG).
das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist
Hundesteuer in Sachsen
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 24 ausgewerteten Städten in Sachsen kostet der erste Hund zwischen 38,50 € und 150 € im Jahr.
Die 5 häufigsten Fragen zum Hunderecht in Sachsen
Gibt es in Sachsen eine Leinenpflicht?
Eine landesweite Regel haben wir für Sachsen noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Leinenpflichten können sich zudem aus Verordnungen deiner Gemeinde ergeben; frag im Zweifel beim Ordnungsamt nach.
Welche Hunde sind in Sachsen Listenhunde?
Sachsen führt eine Rasseliste. Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 1 DVOGefHundG): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen untereinander.
Brauche ich in Sachsen einen Hundeführerschein?
Einen Sachkundenachweis verlangt Sachsen für: nur Halter gefährlicher Hunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 GefHundG; Prüfung nach DVOGefHundG); bei im Einzelfall gefährlichen Hunden auf Anordnung.
Brauche ich in Sachsen eine Hundehaftpflicht?
Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Sachsen für: nur Halter gefährlicher Hunde (Erlaubnisvoraussetzung 'besondere Haftpflichtversicherung', § 5 Abs. 1 Nr. 3 GefHundG). Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest.
Darf mein Hund in Sachsen im Wald frei laufen?
Nach § 27 Abs. 2 SächsJagdG dürfen Hunde in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Eine landesrechtlich festgelegte Brut- und Setzzeit mit Leinenpflicht wurde in SächsJagdG, SächsWaldG und SächsNatSchG nicht gefunden.
Quellen
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, mit Verordnung zur Durchführung (DVOGefHundG) vom 1. November 2000, SächsGVBl. S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), Fassung gültig ab 01.01.2020 (laut REVOSax); DVOGefHundG Fassung vom 03.05.2003
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358); Fassung gültig ab 1. Januar 2020
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), § 14, vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358); Fassung gültig ab 1. Januar 2020
- Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG), § 1, vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)
- Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG), § 27, vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. September 2026 (SächsGVBl. S. 319); Fassung gültig ab 17. Oktober 2026
Abgerufen am 25.10.2026
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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.