Hunderecht in Bayern: Listenhunde, Leinenpflicht, Hundeführerschein
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Kurze Antwort
In Bayern gilt: Keine allgemeine Leinenpflicht; eine Rasseliste mit 19 Rassen; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Leine, Liste, Sachkunde, Versicherung: Diese Pflichten regelt Bayern im Landesrecht. Hier stehen sie mit Paragraph, Fassung und dem wörtlichen Gesetzestext.
Listenhunde in Bayern
Bayern führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Kategorie 1 – Kampfhundeeigenschaft stets vermutet (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Erlaubnispflicht der Gemeinde (Art. 37 LStVG): nur bei berechtigtem Interesse (z. B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums), Zuverlässigkeit und ohne Gefahren; Erlaubnis kann von besonderer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden; Zucht- und Ausbildungsbeschränkungen (Art. 37a)
Kategorie 2 – Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet (§ 1 Abs. 2 der Verordnung)
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler und Kreuzungen dieser Rassen
Gelten als Kampfhunde, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt; sonst wie Kategorie 1
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet
Leinenpflicht in Bayern
Das bayerische Landesrecht schreibt keine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde vor. Die Gemeinden können das freie Umherlaufen großer Hunde und Kampfhunde per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG); eine Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse und Größe ist nur als Anordnung im Einzelfall (Art. 18 Abs. 2 LStVG) oder per Satzung für gemeindliche Einrichtungen möglich.
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.
Große und gefährliche Hunde
Landesweit gibt es weder für große Hunde noch für Kampfhunde eine gesetzliche Leinen- oder Maulkorbpflicht; auch einen allgemeinen bayernweiten Maulkorbzwang schreiben weder das LStVG noch die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vor. Für große Hunde (als solche können laut BayernPortal Hunde ab 50 cm Schulterhöhe gelten) und Kampfhunde können die Gemeinden das freie Umherlaufen per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Maulkorb und Leine im Einzelfall anordnen (Art. 18 Abs. 2 LStVG).
Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Ordnungswidrig handelt, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten; als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährden kann (Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG). Eine landesrechtliche Leinenpflicht für eine Brut- und Setzzeit wurde nicht gefunden.
8. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, daß er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt, 9. Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt,
Regeln deiner Gemeinde
Ja: Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Anordnungen im Einzelfall treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG) und per Satzung für ihre öffentlichen Einrichtungen einen Leinenzwang unabhängig von Rasse oder Größe anordnen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO).
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.
Hundeführerschein in Bayern
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Bayern für: Art. 37 LStVG nennt als Erlaubnisvoraussetzungen berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit, keinen Sachkundenachweis; keine allgemeine Sachkundepflicht.
wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
Hundehaftpflicht in Bayern
Bayern schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: keine landesrechtliche Pflicht für alle Hunde; bei Kampfhunden kann die Gemeinde die Erlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Hundesteuer in Bayern
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 73 ausgewerteten Städten in Bayern kostet der erste Hund zwischen 25 € und 132 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Bayern
Gilt in Bayern eine Leinenpflicht für Hunde?
Das bayerische Landesrecht schreibt keine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde vor. Die Gemeinden können das freie Umherlaufen großer Hunde und Kampfhunde per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG); eine Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse und Größe ist nur als Anordnung im Einzelfall (Art. 18 Abs. 2 LStVG) oder per Satzung für gemeindliche Einrichtungen möglich. Ja: Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Anordnungen im Einzelfall treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG) und per Satzung für ihre öffentlichen Einrichtungen einen Leinenzwang unabhängig von Rasse oder Größe anordnen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO).
Welche Rassen stehen in Bayern auf der Liste?
Bayern führt eine Rasseliste. Kategorie 1 – Kampfhundeeigenschaft stets vermutet (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kategorie 2 – Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet (§ 1 Abs. 2 der Verordnung): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler und Kreuzungen dieser Rassen.
Ist der Hundeführerschein in Bayern Pflicht?
Einen Sachkundenachweis verlangt Bayern für: Art. 37 LStVG nennt als Erlaubnisvoraussetzungen berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit, keinen Sachkundenachweis; keine allgemeine Sachkundepflicht.
Ist die Hundehaftpflicht in Bayern Pflicht?
Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Bayern für: keine landesrechtliche Pflicht für alle Hunde; bei Kampfhunden kann die Gemeinde die Erlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG). Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest.
Darf mein Hund in Bayern im Wald frei laufen?
Ordnungswidrig handelt, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten; als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährden kann (Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG). Eine landesrechtliche Leinenpflicht für eine Brut- und Setzzeit wurde nicht gefunden.
Quellen
- Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 18 (Halten von Hunden), Art. 37 (Halten gefährlicher Tiere), Art. 37a (Zucht und Ausbildung von Kampfhunden); Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, LStVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), Text gilt ab 17.12.2024 (laut BAYERN.RECHT); Kampfhunde-Verordnung GVBl. 1992 S. 268, BayRS 2011-2-7-I, geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583)
- Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 18 Abs. 1, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570); Text gilt ab 17.12.2024 (laut BAYERN.RECHT)
- BayernPortal: Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht, Leistungsbeschreibung im BayernPortal (Freistaat Bayern), abgerufen 25.10.2026; Rechtsgrundlagen Art. 18, 37 und 37a LStVG
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), Art. 56 Abs. 2 Nr. 8 und 9, vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113); Text gilt ab 01.04.2026 (laut BAYERN.RECHT)
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), Art. 42 Abs. 1 Nr. 2, vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113); Text gilt ab 01.04.2026 (laut BAYERN.RECHT)
- BayernPortal: Hund; Anordnung zum Maulkorbzwang und zur Anleinpflicht (zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO), Leistungsbeschreibung im BayernPortal (Freistaat Bayern), abgerufen 25.10.2026; Rechtsgrundlagen Art. 18, 37 und 37a LStVG
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.