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Hunderecht in Bayern: Listenhunde, Leinenpflicht, Hundeführerschein

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Kurze Antwort

In Bayern gilt: Keine allgemeine Leinenpflicht; eine Rasseliste mit 19 Rassen; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Angeleinter Hund auf einer Almwiese vor einem Alpenpanorama
Illustration: KI-generiert

Leine, Liste, Sachkunde, Versicherung: Diese Pflichten regelt Bayern im Landesrecht. Hier stehen sie mit Paragraph, Fassung und dem wörtlichen Gesetzestext.

Listenhunde in Bayern

Bayern führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:

Kategorie 1 – Kampfhundeeigenschaft stets vermutet (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)

Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Erlaubnispflicht der Gemeinde (Art. 37 LStVG): nur bei berechtigtem Interesse (z. B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums), Zuverlässigkeit und ohne Gefahren; Erlaubnis kann von besonderer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden; Zucht- und Ausbildungsbeschränkungen (Art. 37a)

Kategorie 2 – Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet (§ 1 Abs. 2 der Verordnung)

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler und Kreuzungen dieser Rassen

Gelten als Kampfhunde, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt; sonst wie Kategorie 1

Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet

Listenhunde in allen Bundesländern vergleichen

Leinenpflicht in Bayern

Das bayerische Landesrecht schreibt keine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde vor. Die Gemeinden können das freie Umherlaufen großer Hunde und Kampfhunde per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG); eine Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse und Größe ist nur als Anordnung im Einzelfall (Art. 18 Abs. 2 LStVG) oder per Satzung für gemeindliche Einrichtungen möglich.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.

Große und gefährliche Hunde

Landesweit gibt es weder für große Hunde noch für Kampfhunde eine gesetzliche Leinen- oder Maulkorbpflicht; auch einen allgemeinen bayernweiten Maulkorbzwang schreiben weder das LStVG noch die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vor. Für große Hunde (als solche können laut BayernPortal Hunde ab 50 cm Schulterhöhe gelten) und Kampfhunde können die Gemeinden das freie Umherlaufen per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Maulkorb und Leine im Einzelfall anordnen (Art. 18 Abs. 2 LStVG).

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.

Wald, Feld und Brut- und Setzzeit

Ordnungswidrig handelt, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten; als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährden kann (Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG). Eine landesrechtliche Leinenpflicht für eine Brut- und Setzzeit wurde nicht gefunden.

8. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, daß er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt, 9. Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt,

Regeln deiner Gemeinde

Ja: Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Anordnungen im Einzelfall treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG) und per Satzung für ihre öffentlichen Einrichtungen einen Leinenzwang unabhängig von Rasse oder Größe anordnen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.

Hundeführerschein in Bayern

Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Bayern für: Art. 37 LStVG nennt als Erlaubnisvoraussetzungen berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit, keinen Sachkundenachweis; keine allgemeine Sachkundepflicht.

wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen

Hundehaftpflicht in Bayern

Bayern schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: keine landesrechtliche Pflicht für alle Hunde; bei Kampfhunden kann die Gemeinde die Erlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).

Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

Hundesteuer in Bayern

Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 73 ausgewerteten Städten in Bayern kostet der erste Hund zwischen 25 € und 132 € im Jahr.

Hundesteuer in Bayern ansehen

Häufige Fragen zu Hunden in Bayern

Gilt in Bayern eine Leinenpflicht für Hunde?

Das bayerische Landesrecht schreibt keine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde vor. Die Gemeinden können das freie Umherlaufen großer Hunde und Kampfhunde per Verordnung einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG); eine Leinenpflicht für jeden Hund unabhängig von Rasse und Größe ist nur als Anordnung im Einzelfall (Art. 18 Abs. 2 LStVG) oder per Satzung für gemeindliche Einrichtungen möglich. Ja: Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG), Anordnungen im Einzelfall treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG) und per Satzung für ihre öffentlichen Einrichtungen einen Leinenzwang unabhängig von Rasse oder Größe anordnen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO).

Welche Rassen stehen in Bayern auf der Liste?

Bayern führt eine Rasseliste. Kategorie 1 – Kampfhundeeigenschaft stets vermutet (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kategorie 2 – Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet (§ 1 Abs. 2 der Verordnung): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler und Kreuzungen dieser Rassen.

Ist der Hundeführerschein in Bayern Pflicht?

Einen Sachkundenachweis verlangt Bayern für: Art. 37 LStVG nennt als Erlaubnisvoraussetzungen berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit, keinen Sachkundenachweis; keine allgemeine Sachkundepflicht.

Ist die Hundehaftpflicht in Bayern Pflicht?

Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Bayern für: keine landesrechtliche Pflicht für alle Hunde; bei Kampfhunden kann die Gemeinde die Erlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG). Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest.

Darf mein Hund in Bayern im Wald frei laufen?

Ordnungswidrig handelt, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten; als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährden kann (Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG). Eine landesrechtliche Leinenpflicht für eine Brut- und Setzzeit wurde nicht gefunden.

Quellen

Abgerufen am 25.10.2026

Hunderecht in den Nachbarländern

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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.