Hunderecht in Baden-Württemberg: Listenhunde, Hundeführerschein, Leinenpflicht
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Kurze Antwort
In Baden-Württemberg gilt: eine Rasseliste mit 12 Rassen; Haftpflicht nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Für Hunde gelten in Baden-Württemberg Landesregeln, die über die Hundesteuer hinausgehen. Wir haben sie aus den amtlichen Texten herausgesucht, jeweils mit Quelle.
Listenhunde in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Kampfhunde mit widerlegbarer Vermutung (§ 1 Abs. 2 PolVOgH)
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Gelten als Kampfhund, bis eine Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer bestanden und die Widerlegung von der Ortspolizeibehörde festgestellt ist; Erlaubnispflicht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, in der Regel besondere Haftpflichtversicherung); ab sechs Monaten Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit; Zucht- und Kreuzungsverbot
Kampfhunde bei Bestätigung im Einzelfall (§ 1 Abs. 3 PolVOgH)
Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu
Kampfhund erst, wenn sich Anhaltspunkte für gesteigerte Aggressivität nach Prüfung bestätigen und die Ortspolizeibehörde dies amtlich feststellt; dann wie oben
Gefährliche Hunde (rasseunabhängig)
Bissige, gefahrdrohend anspringende oder hetzende Hunde: Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit, zusätzliche Kennzeichnung
Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich
Hundeführerschein in Baden-Württemberg
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Baden-Württemberg für: Halter von Kampfhunden (Erlaubnisvoraussetzung, § 3 Abs. 2 PolVOgH); keine allgemeine Sachkundepflicht.
gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen
Leinenpflicht in Baden-Württemberg
Große und gefährliche Hunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen, Kampfhunde ab einem Alter von sechs Monaten (§ 4 Abs. 3 und 4 PolVOgH). Die Leinenpflicht gilt nach § 4 Abs. 3 PolVOgH auch für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, also auch dann, wenn die Kampfhundeeigenschaft widerlegt oder nicht festgestellt ist.
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Eine landesweite Leinenpflicht im Wald ergibt sich aus den geprüften Texten nicht. Die untere Jagdbehörde kann aber für die allgemeine Schonzeit (§ 41 Abs. 2 JWMG) und die Brut- und Aufzuchtszeit per Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass Hunde beim Betreten zur Erholung an der Leine zu führen sind (§ 51 Abs. 5 JWMG).
kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit gemäß § 41 Absatz 2 und den Zeitraum der Brut- und Aufzuchtszeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten der Gebiete zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind.
Regeln deiner Gemeinde
Die Gemeinden sind Ortspolizeibehörden (§ 107 Abs. 4 PolG) und können als allgemeine Polizeibehörden Polizeiverordnungen mit Geboten und Verboten erlassen (§ 17 Abs. 1 PolG); eine ausdrücklich auf Hunde bezogene Ermächtigung enthält § 17 PolG nicht. Gebietsbezogene Leinenpflichten zum Schutz von Wildtieren ordnet nach § 51 Abs. 5 JWMG die untere Jagdbehörde per Allgemeinverfügung an.
Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
Befreiung von der Leinenpflicht
Eine allgemeine Befreiung durch Sachkundenachweis gibt es nach den geprüften Texten nicht. Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen, die keine Kampfhunde sind, kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Leinenpflicht zulassen (§ 4 Abs. 6 PolVOgH); als Nachweis nennt die Verwaltungsvorschrift beispielsweise eine bestandene Gehorsamsprüfung des Hundes (Nr. 4.4 VwVgH).
Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Hundehaftpflicht in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg schreibt die Hundehaftpflicht nicht für jeden Hund vor. Pflicht ist sie für: Halter von Kampfhunden: Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig (§ 3 Abs. 2 PolVOgH).
Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Chip und Register in Baden-Württemberg
Chippflicht für: keine Chippflicht; Kampfhunde benötigen eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung (z. B. Tätowierung); gefährliche Hunde zusätzlich Halterkennzeichnung am Halsband.
eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt
Hundesteuer in Baden-Württemberg
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 104 ausgewerteten Städten in Baden-Württemberg kostet der erste Hund zwischen 80 € und 168 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Baden-Württemberg
Gibt es in Baden-Württemberg eine Leinenpflicht?
Eine landesweite Regel haben wir für Baden-Württemberg noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Leinenpflichten können sich zudem aus Verordnungen deiner Gemeinde ergeben; frag im Zweifel beim Ordnungsamt nach.
Welche Rassen stehen in Baden-Württemberg auf der Liste?
Baden-Württemberg führt eine Rasseliste. Kampfhunde mit widerlegbarer Vermutung (§ 1 Abs. 2 PolVOgH): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kampfhunde bei Bestätigung im Einzelfall (§ 1 Abs. 3 PolVOgH): Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.
Ist der Hundeführerschein in Baden-Württemberg Pflicht?
Einen Sachkundenachweis verlangt Baden-Württemberg für: Halter von Kampfhunden (Erlaubnisvoraussetzung, § 3 Abs. 2 PolVOgH); keine allgemeine Sachkundepflicht. Eine allgemeine Befreiung durch Sachkundenachweis gibt es nach den geprüften Texten nicht. Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen, die keine Kampfhunde sind, kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Leinenpflicht zulassen (§ 4 Abs. 6 PolVOgH); als Nachweis nennt die Verwaltungsvorschrift beispielsweise eine bestandene Gehorsamsprüfung des Hundes (Nr. 4.4 VwVgH).
Ist die Hundehaftpflicht in Baden-Württemberg Pflicht?
Nicht für jeden Hund. Vorgeschrieben ist sie in Baden-Württemberg für: Halter von Kampfhunden: Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig (§ 3 Abs. 2 PolVOgH). Sinnvoll ist sie trotzdem, weil du nach § 833 BGB auch ohne Verschulden haftest.
Darf mein Hund in Baden-Württemberg im Wald frei laufen?
Eine landesweite Leinenpflicht im Wald ergibt sich aus den geprüften Texten nicht. Die untere Jagdbehörde kann aber für die allgemeine Schonzeit (§ 41 Abs. 2 JWMG) und die Brut- und Aufzuchtszeit per Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass Hunde beim Betreten zur Erholung an der Leine zu führen sind (§ 51 Abs. 5 JWMG).
Quellen
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, mit Verwaltungsvorschrift VwVgH, In Kraft seit 16. August 2000 (laut Innenministerium Baden-Württemberg); VwVgH Gesamtversion vom 06.08.2018; Datum einer späteren Änderung der Polizeiverordnung nicht amtlich ermittelt
- Innenministerium Baden-Württemberg: Kampfhundeverordnung (Erläuterung zur PolVOgH), Ministeriumsseite, abgerufen 25.10.2026; bezieht sich auf die PolVOgH vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), in Kraft seit 16. August 2000
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), § 4 Abs. 3, vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), in Kraft seit 16. August 2000; Text laut Veröffentlichung des Innenministeriums; ob und wann die Verordnung zuletzt geändert wurde, konnte nicht geprüft werden (landesrecht-bw.de beim Abruf nicht erreichbar)
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), § 4 Abs. 4, vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), in Kraft seit 16. August 2000; Text laut Veröffentlichung des Innenministeriums; ob und wann die Verordnung zuletzt geändert wurde, konnte nicht geprüft werden (landesrecht-bw.de beim Abruf nicht erreichbar)
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), § 51 Abs. 5, vom 25. November 2014 (GBl. S. 550); § 51 Abs. 5 neu gefasst durch Gesetz zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421); spätere Änderungen nicht geprüft (konsolidierter Text auf landesrecht-bw.de nicht erreichbar)
- Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG), § 17 Abs. 1, vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680), Text der Verkündungsfassung; spätere Änderungen nicht geprüft (landesrecht-bw.de nicht erreichbar)
- Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG), § 107 Abs. 4, vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680), Text der Verkündungsfassung; spätere Änderungen nicht geprüft (landesrecht-bw.de nicht erreichbar)
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), § 4 Abs. 6, vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), in Kraft seit 16. August 2000; Text laut Veröffentlichung des Innenministeriums; ob und wann die Verordnung zuletzt geändert wurde, konnte nicht geprüft werden (landesrecht-bw.de beim Abruf nicht erreichbar)
- Verwaltungsvorschrift zur PolVOgH (VwVgH), Nr. 4.4, Verwaltungsvorschrift vom 06. August 2018 (Az. 3-1119.5/34-9142.25, GABl. 2018), Gesamtversion des Innenministeriums
Abgerufen am 25.10.2026
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