Hundesteuer und Hundekosten von der Steuer absetzen
Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden
3 Minuten Lesezeit · 5 Abschnitte
Kurze Antwort
Für einen privat gehaltenen Hund kannst du die Hundesteuer nicht von der Einkommensteuer absetzen, weil sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gehört. Ausnahmen gibt es, wenn der Hund beruflich oder betrieblich genutzt wird, und für einzelne Posten wie die Betreuung im Haushalt oder die Hundehaftpflicht gelten eigene Regeln.

Grundsatz: Ein privater Hund ist Privatsache
Das Einkommensteuergesetz trennt streng zwischen beruflich oder betrieblich veranlassten Ausgaben und den Kosten der privaten Lebensführung. Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung das Einkommen nicht mindern. Die Haltung eines Familienhundes gehört dazu, und damit auch die Hundesteuer, Futter, Zubehör und Tierarztkosten für diesen Hund.
Daran ändert sich auch nichts, wenn du die Hundesteuer als Belastung empfindest oder der Hund dich zum Sport motiviert. Für den Abzug kommt es allein darauf an, ob eine Ausgabe einer der gesetzlich vorgesehenen Kategorien zugeordnet werden kann: Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung wie für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Wichtig ist auch die Reihenfolge der Fragen: Zuerst klärst du mit der Gemeinde, ob dein Hund nach der Hundesteuersatzung befreit oder ermäßigt ist. Erst danach geht es darum, ob die verbleibende Steuer und die übrigen Kosten in der Einkommensteuererklärung eine Rolle spielen. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Die Gemeinde prüft keine Einkommensteuerfragen und das Finanzamt keine Hundesteuer.
Werbungskosten und Betriebsausgaben
Arbeitnehmer können Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für Hunde hat der Bundesfinanzhof das im Fall eines Polizei-Diensthundeführers bejaht: Mit Urteil vom 30. Juni 2010 (VI R 45/09) entschied er, dass dessen Aufwendungen für den ihm anvertrauten Diensthund in vollem Umfang Werbungskosten sind, obwohl der Hund auch am Privatleben teilnahm. Maßgeblich war, dass der Hund ein Arbeitsmittel war und fast ausschließlich dienstlich genutzt wurde.
Selbstständige und Gewerbetreibende können Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das kommt in Betracht, wenn ein Hund tatsächlich für den Betrieb eingesetzt wird, etwa als Wachhund auf einem Betriebsgelände, als Hütehund in der Landwirtschaft oder als Jagdgebrauchshund im Forstbetrieb. Dann können auch die Hundesteuer für diesen Hund und eine betriebliche Haftpflicht dazugehören. Ob die Nutzung betrieblich oder überwiegend privat ist, prüft das Finanzamt im Einzelfall. Beachte außerdem, dass manche Hundesteuersatzungen gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Hunde ohnehin ermäßigen oder befreien.
Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, nicht nur für die Tierbetreuung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. September 2015 (VI R 13/15) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustiers in der Wohnung begünstigt sein kann. Die Finanzverwaltung hat das im BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl. I S. 1213) übernommen, beschränkt auf die Betreuung im Haushalt.
Entscheidend ist der räumliche Bezug zum Haushalt. Mit Beschluss vom 25. September 2017 (VI B 25/17) hat der Bundesfinanzhof angedeutet, dass auch das Ausführen des Hundes außerhalb der Wohnung begünstigt sein kann, wenn der Hund dort abgeholt und zurückgebracht wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dagegen mit Urteil vom 7. November 2018 (7 K 7101/16) eine ganztägige Betreuung auf dem Gelände des Dienstleisters abgelehnt. Eine Unterbringung in einer Tierpension fällt nach diesen Maßstäben in der Regel nicht unter § 35a.
Voraussetzungen für den Abzug der Betreuungskosten
Wenn du Betreuungskosten nach § 35a EStG geltend machen willst, achte auf diese Punkte:
- Die Betreuung findet in deiner Wohnung oder auf deinem Grundstück statt, oder der Hund wird dort abgeholt und nach einem Spaziergang zurückgebracht.
- Du hast eine Rechnung, in der die Arbeitskosten getrennt von Material oder Futter ausgewiesen sind.
- Du hast die Rechnung auf das Konto des Dienstleisters überwiesen. Barzahlungen werden nach § 35a Abs. 5 EStG nicht anerkannt.
- Die Leistung erbringt ein Dienstleister. Für eine angestellte Betreuungsperson gelten die Regeln für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
- Du trägst die Kosten in der Einkommensteuererklärung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ein und bewahrst Rechnung und Kontoauszug auf.
Hundehaftpflicht und weitere Kosten
Beiträge zu Haftpflichtversicherungen gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind damit grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch für eine Hundehaftpflicht. In der Praxis wirkt sich das oft nicht aus: Diese Aufwendungen teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, und dieser Höchstbetrag ist bei vielen Steuerpflichtigen bereits durch die Krankenversicherung ausgeschöpft.
Wird der Hund betrieblich gehalten, gehört die Haftpflicht für ihn zu den Betriebsausgaben. Für alle übrigen Kosten eines privaten Hundes, wie Futter, Tierarzt oder Hundeschule, gibt es keinen allgemeinen Steuerabzug. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann und sich Verwaltungsauffassungen ändern, lass dich bei größeren Beträgen von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 12 (Nicht abzugsfähige Ausgaben) (Stand Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 9 (Werbungskosten) (Stand Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 4 (Gewinnbegriff, Betriebsausgaben) (Stand Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 35a (haushaltsnahe Dienstleistungen) (Stand Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 10 (Sonderausgaben) (Stand Oktober 2026)
Die 5 häufigsten Fragen
Kann man die Hundesteuer von der Steuer absetzen?
Für einen privat gehaltenen Hund nein, weil die Hundesteuer zu den Kosten der privaten Lebensführung gehört. Absetzbar ist sie nur, wenn der Hund beruflich oder betrieblich genutzt wird, dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Ob das zutrifft, prüft das Finanzamt im Einzelfall.
Wann sind Hundekosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Wenn der Hund ein Arbeitsmittel ist oder für den Betrieb eingesetzt wird, etwa als Diensthund, Wachhund oder Hütehund. Der Bundesfinanzhof hat die Kosten eines Polizei-Diensthundeführers 2010 als Werbungskosten anerkannt (VI R 45/09). Bei überwiegend privater Haltung scheidet ein Abzug aus.
Kann man Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen?
Ja, wenn die Betreuung im Haushalt stattfindet oder der Hund dort abgeholt und zurückgebracht wird. Du kannst 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, höchstens 4.000 Euro für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung.
Ist die Hundehaftpflicht absetzbar?
Grundsätzlich ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Weil der gemeinsame Höchstbetrag oft schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, bringt der Eintrag vielen Steuerpflichtigen keine Ersparnis. Bei einem betrieblich gehaltenen Hund zählt die Haftpflicht zu den Betriebsausgaben.
Was gilt für Wachhunde im Betrieb?
Wird ein Hund tatsächlich zur Bewachung des Betriebs eingesetzt, können seine Kosten einschließlich Hundesteuer Betriebsausgaben sein. Das Finanzamt prüft, ob die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht. Zusätzlich lohnt ein Blick in die Hundesteuersatzung, weil manche Gemeinden Wachhunde für Betriebe oder abgelegene Gebäude ermäßigen.