Hunderecht in Berlin: Listenhunde, Hundeführerschein, Leinenpflicht
Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden
Kurze Antwort
In Berlin gilt: Leinenpflicht fast überall außerhalb des Grundstücks; eine Rasseliste mit 3 Rassen; Haftpflicht für jeden Hund. Die Hundesteuer legt dagegen deine Gemeinde fest.

Was Berlin für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Listenhunde in Berlin
Berlin führt eine Rasseliste. Für die genannten Rassen gelten besondere Pflichten:
Gefährliche Hunde (§ 1 Gefährliche-Hunde-Verordnung i. V. m. HundeG)
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Unverzügliche Anzeige bei der Veterinäraufsicht; binnen 3 Wochen Führungszeugnis, binnen 8 Wochen Sachkunde, Haftpflichtversicherung und Wesenstest nachweisen; Maulkorbpflicht ab dem 7. Lebensmonat; Leinenpflicht (max. 2 m) außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks; grüne Plakette; Führen nur durch zuverlässige, sachkundige Personen ab 18 Jahren
Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen (Senatsverwaltung, Berliner Hundegesetz)
Hundeführerschein in Berlin
Einen Sachkundenachweis, oft Hundeführerschein genannt, verlangt Berlin für: Halter gefährlicher Hunde (Nachweis binnen 8 Wochen) sowie alle, die ihren Hund ohne Leine führen wollen (Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht nur mit Sachkundebescheinigung); als sachkundig gilt u. a., wer in den letzten 5 Jahren 3 Jahre ununterbrochen beanstandungsfrei einen Hund gehalten hat, sonst Sachkundeprüfung nach § 7 HundeG.
Wenn Sie einen Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht stellen, wird Ihnen eine Sachkundebescheinigung erteilt.
Leinenpflicht in Berlin
In Berlin sind Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung grundsätzlich an der Leine zu führen (§ 28 Abs. 1 HundeG); diese allgemeine Leinenpflicht gilt seit dem 1. Januar 2019. Ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und -bereiche (§ 28 Abs. 3 HundeG), vor dem 22. Juli 2016 gehaltene Hunde (§ 28 Abs. 2 HundeG) und Hunde mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 1 HundeG); an bestimmten Orten gilt immer eine Leine von höchstens einem Meter (§ 29 Abs. 4 HundeG).
- überall außerhalb des eingefriedeten Grundstücks bzw. bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 28 Abs. 1 HundeG)
- zugängliche Bereiche von Mehrfamilienhäusern, etwa Aufzüge, Treppenhäuser, Keller, Hofflächen und Zuwege, Leine höchstens 1 m (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 HundeG)
- Büro- und Geschäftshäuser, Ladengeschäfte, Verwaltungsgebäude und andere öffentlich zugängliche bauliche Anlagen samt Zuwegen, Leine höchstens 1 m (§ 29 Abs. 4 Nr. 2 HundeG)
- öffentliche Versammlungen und Aufzüge, Volksfeste und sonstige Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Leine höchstens 1 m (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 HundeG)
- öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe und Haltestellen, Leine höchstens 1 m (§ 29 Abs. 4 Nr. 4 HundeG)
- Fußgängerzonen, Leine höchstens 1 m (§ 29 Abs. 4 Nr. 5 HundeG)
- öffentliche Grün- und Erholungsanlagen außerhalb ausgewiesener Bereiche, Waldflächen außerhalb von Hundeauslaufgebieten, Sport- und Campingplätze, Kleingartenkolonien, Leine höchstens 2 m (§ 28 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 HundeG)
- läufige Hündinnen überall, auch bei Befreiung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 HundeG)
Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen.
Große und gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde (§ 5 HundeG, darunter die Listenhunde Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen) müssen außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine geführt werden (§ 23 Abs. 1 HundeG), an den Orten des § 23 Abs. 2 HundeG an höchstens einem Meter. Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 HundeG tragen ab dem siebenten Lebensmonat zudem stets einen beißsicheren Maulkorb (§ 20 Abs. 1 HundeG). Eine eigene Regel für große Hunde enthält das HundeG nicht.
Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Auf Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete ausgewiesen und gekennzeichnet sind, müssen Hunde ganzjährig an der Leine (höchstens 2 m) geführt werden, auch mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 4 HundeG). Eine gesonderte Brut- und Setzzeit wurde im HundeG nicht gefunden.
3. auf Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht sind, 4. auf Sport- und Campingplätzen, 5. in Kleingartenkolonien und 6. für läufige Hündinnen.
Befreiung von der Leinenpflicht
Ja: Ein Hund, der nicht als gefährlich gilt, ist von der allgemeinen Leinenpflicht befreit, wenn ihn eine Person mit behördlicher Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein, § 6 Abs. 3 HundeG) führt und kein Leinenzwang angeordnet ist (§ 29 Abs. 1 HundeG). Die Befreiung gilt nicht an den Orten des § 23 Abs. 2 HundeG, in Grünanlagen, Wäldern außerhalb von Auslaufgebieten, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und für läufige Hündinnen (§ 29 Abs. 2 HundeG). Listenhunde können nur im Einzelfall auf Antrag befreit werden (§ 24 Abs. 2 HundeG).
Ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 von der Leinenpflicht befreit, wenn 1. er von einer Person geführt wird, der von der zuständigen Behörde eine Sachkundebescheinigung (§ 6 Absatz 3) erteilt worden ist, und 2. für ihn kein Leinenzwang angeordnet ist.
Hundehaftpflicht in Berlin
Berlin schreibt die Hundehaftpflicht für jeden Hund vor.
Auch bei Hunden, welche außerhalb von Berlin gehalten, jedoch in Berlin geführt werden, gilt die gesetzliche Pflicht, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Chip und Register in Berlin
Chippflicht für: alle Hunde ab Vollendung des dritten Lebensmonats. Register: Zentrales Hunderegister Berlin (Pflicht für alle dauerhaft in Berlin gehaltenen Hunde, betrieben von GovConnect GmbH, hunderegister.berlin.de); seit 01.01.2024 gilt die An-/Abmeldung im Register zugleich als Anmeldung beim Finanzamt (Hundesteuer).
Ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, muss mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung versehen werden. (service.berlin.de)
Hundesteuer in Berlin
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 1 ausgewerteten Städten in Berlin kostet der erste Hund zwischen 120 € und 120 € im Jahr.
Häufige Fragen zu Hunden in Berlin
Gibt es in Berlin eine Leinenpflicht?
In Berlin sind Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung grundsätzlich an der Leine zu führen (§ 28 Abs. 1 HundeG); diese allgemeine Leinenpflicht gilt seit dem 1. Januar 2019. Ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und -bereiche (§ 28 Abs. 3 HundeG), vor dem 22. Juli 2016 gehaltene Hunde (§ 28 Abs. 2 HundeG) und Hunde mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 1 HundeG); an bestimmten Orten gilt immer eine Leine von höchstens einem Meter (§ 29 Abs. 4 HundeG).
Welche Hunde sind in Berlin Listenhunde?
Berlin führt eine Rasseliste. Gefährliche Hunde (§ 1 Gefährliche-Hunde-Verordnung i. V. m. HundeG): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Brauche ich in Berlin einen Hundeführerschein?
Einen Sachkundenachweis verlangt Berlin für: Halter gefährlicher Hunde (Nachweis binnen 8 Wochen) sowie alle, die ihren Hund ohne Leine führen wollen (Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht nur mit Sachkundebescheinigung); als sachkundig gilt u. a., wer in den letzten 5 Jahren 3 Jahre ununterbrochen beanstandungsfrei einen Hund gehalten hat, sonst Sachkundeprüfung nach § 7 HundeG. Ja: Ein Hund, der nicht als gefährlich gilt, ist von der allgemeinen Leinenpflicht befreit, wenn ihn eine Person mit behördlicher Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein, § 6 Abs. 3 HundeG) führt und kein Leinenzwang angeordnet ist (§ 29 Abs. 1 HundeG). Die Befreiung gilt nicht an den Orten des § 23 Abs. 2 HundeG, in Grünanlagen, Wäldern außerhalb von Auslaufgebieten, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und für läufige Hündinnen (§ 29 Abs. 2 HundeG). Listenhunde können nur im Einzelfall auf Antrag befreit werden (§ 24 Abs. 2 HundeG).
Brauche ich in Berlin eine Hundehaftpflicht?
Ja. Berlin schreibt für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung vor (alle Hunde, auch außerhalb Berlins gehaltene Hunde, die in Berlin geführt werden).
Darf mein Hund in Berlin im Wald frei laufen?
Auf Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete ausgewiesen und gekennzeichnet sind, müssen Hunde ganzjährig an der Leine (höchstens 2 m) geführt werden, auch mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 4 HundeG). Eine gesonderte Brut- und Setzzeit wurde im HundeG nicht gefunden.
Quellen
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG) vom 7. Juli 2016, mit Gefährliche-Hunde-Verordnung und Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO), In Kraft seit 22. Juli 2016 (laut Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Seitenstand 26.08.2026); konsolidierter Gesetzestext auf gesetze.berlin.de beim Abruf nicht erreichbar
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 28 Abs. 1, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 29 Abs. 4, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 23 Abs. 1, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 20 Abs. 1, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: FAQ zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung, Senatsseite, abgerufen 25.10.2026; bezieht sich auf das HundeG vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) und die HundeG-DVO vom 18. September 2018 (GVBl. S. 539)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 24 Abs. 3 (in Bezug genommen von § 29 Abs. 2 Nr. 2), vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 29 Abs. 1, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 29 Abs. 2, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG), § 28 Abs. 2, vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), Verkündungsfassung (§§ 27 bis 29 in Kraft mit der HundeG-DVO am 1. Januar 2019); geändert u. a. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl. S. 382), das nur § 12 Abs. 2 betrifft; ob spätere Änderungen die zitierten Paragrafen berühren, konnte nicht geprüft werden (gesetze.berlin.de nicht erreichbar)
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
Weiterlesen
Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.