Steuerbefreiung
Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden
Kurz erklärt
Bei einer Steuerbefreiung zahlst du für einen bestimmten Hund gar keine Hundesteuer. Welche Hunde befreit sind, regelt die Satzung deiner Gemeinde. Meist ist ein Antrag mit Nachweisen nötig.
Welche Hunde sind oft befreit?
Befreiungen sind Regeln der jeweiligen Satzung oder, in Berlin, des Hundesteuergesetzes. Viele Gemeinden befreien vor allem Hunde, die Menschen mit Behinderung helfen oder öffentlichen Aufgaben dienen. Beispiele aus geltenden Regeln:
- Blindenführhunde und Hunde, die hilfsbedürftigen Personen dienen, oft mit Bezug auf Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Geprüfte Rettungshunde, die für den Zivil- oder Katastrophenschutz bereitstehen
- Hunde in der Ausbildung zu Rettungs- oder Blindenführhunden, etwa in Berlin
- Jagdhunde mit Brauchbarkeitsnachweis, in manchen Gemeinden
- Tierheimhunde für einen befristeten Zeitraum, zum Beispiel in Berlin
- Hunde von Beziehern bestimmter Sozialleistungen, etwa in Berlin
Was ist der Unterschied zu nicht steuerbaren Hunden?
Eine Befreiung setzt voraus, dass ein Hund grundsätzlich steuerpflichtig ist. Manche Hunde fallen aber gar nicht unter die Steuer, weil sie nicht der persönlichen Lebensführung dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2007 entschieden, dass für einen Diensthund keine Hundesteuer erhoben werden darf, wenn seine Haltung eine Pflicht gegenüber dem Dienstherrn ist. Auch Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen, sind nach vielen Satzungen nicht steuerpflichtig. In Berlin musst du eine solche Nichtsteuerbarkeit dem Finanzamt anzeigen. Für dich ist die Unterscheidung vor allem praktisch wichtig: Eine Befreiung beantragst du, eine Nichtsteuerbarkeit legst du mit Nachweisen dar. In beiden Fällen entscheidet die Steuerstelle.
Wie bekommst du die Befreiung?
Stelle einen Antrag bei der Steuerstelle deiner Gemeinde, in Berlin beim Finanzamt. Füge die verlangten Nachweise bei, zum Beispiel den Schwerbehindertenausweis, das Prüfungszeugnis des Rettungshundes oder den Übernahmevertrag mit dem Tierheim. Melde den Hund trotzdem an, denn eine Befreiung ersetzt die Anmeldung nicht. Fallen die Voraussetzungen weg, musst du das je nach Satzung innerhalb einer Frist melden.
Quellen
- Service Berlin, Befreiung von der Hundesteuer (§ 5 Hundesteuergesetz Berlin) (Stand Oktober 2026)
- Hundesteuersatzung der Gemeinde Hügelsheim (Baden-Württemberg), gültig ab 01.01.2026 (Stand Oktober 2026)
- BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, 10 C 1.07 (Diensthund, Bericht Rechtslupe) (Stand Oktober 2026)
- Stadt Nürnberg, Dienstleistung Hundesteuer (Stand Oktober 2026)
Die 5 häufigsten Fragen: Steuerbefreiung
Welche Hunde sind von der Hundesteuer befreit?
Das bestimmt deine Gemeinde. Häufig befreit sind Blindenführhunde, Hunde für hilfsbedürftige Menschen und geprüfte Rettungshunde. Weitere Befreiungen, etwa für Tierheimhunde, gibt es nur in manchen Gemeinden.
Muss ich einen befreiten Hund trotzdem anmelden?
In der Regel ja. Die Befreiung ersetzt die Anmeldung nicht. Viele Gemeinden geben auch für befreite Hunde eine Steuermarke aus.
Sind Therapiehunde von der Hundesteuer befreit?
Das ist unterschiedlich. Manche Gemeinden nennen Therapiehunde ausdrücklich, viele nicht. Entscheidend ist der Wortlaut deiner Satzung.
Bin ich mit Schwerbehindertenausweis von der Hundesteuer befreit?
Nicht automatisch. Viele Satzungen befreien Hunde, die einer hilfsbedürftigen Person dienen, und knüpfen dabei an bestimmte Merkzeichen an. Welche Merkzeichen gelten, steht in deiner Satzung.
Ab wann gilt die Steuerbefreiung?
Das regelt die Satzung. Oft gilt die Befreiung ab dem Antrag oder ab dem Folgemonat. Stelle den Antrag deshalb zusammen mit der Anmeldung.