Hunderecht im Saarland: Listenhunde, Leinenpflicht, Hundeführerschein
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Was Saarland für Hundehalter vorschreibt, steht verstreut in Hundegesetz, Waldgesetz und Verordnungen. Diese Seite fasst es zusammen und belegt jede Aussage am Gesetzestext.
Listenhunde im Saarland
Saarland hat keine Rasseliste. Gefährlich ist ein Hund erst nach einer Prüfung im Einzelfall:
Leinenpflicht im Saarland
Wald, Feld und Brut- und Setzzeit
Nach Angaben der Gemeinde Kleinblittersdorf (Gemeindewald, Stand 2026) müssen Hunde im Wald und in der Flur während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni auf den Forstwirtschafts- oder Wanderwegen bleiben; ohne Leine dürfen nach § 33 des saarländischen Jagdgesetzes nur Hunde geführt werden, die den Wegbereich zuverlässig nicht verlassen. Ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Diensthunde im Einsatz oder in Ausbildung.
Während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni müssen Hunde - und somit auch die Hundebesitzer - auf den Wegen bleiben (gemeint sind Forstwirtschafts- oder Wanderwege). Laut § 33 des Landesjagdgesetzes dürfen nur Hunde, die „….zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen“, ohne Leine geführt werden.
Hundesteuer im Saarland
Die Steuer legt jede Gemeinde selbst fest. In den 6 ausgewerteten Städten im Saarland kostet der erste Hund zwischen 60 € und 120 € im Jahr.
Die 5 häufigsten Fragen zum Hunderecht im Saarland
Gibt es im Saarland eine Leinenpflicht?
Eine landesweite Regel haben wir für Saarland noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Leinenpflichten können sich zudem aus Verordnungen deiner Gemeinde ergeben; frag im Zweifel beim Ordnungsamt nach.
Wann ist im Saarland Brut- und Setzzeit?
Nach Angaben der Gemeinde Kleinblittersdorf (Gemeindewald, Stand 2026) müssen Hunde im Wald und in der Flur während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni auf den Forstwirtschafts- oder Wanderwegen bleiben; ohne Leine dürfen nach § 33 des saarländischen Jagdgesetzes nur Hunde geführt werden, die den Wegbereich zuverlässig nicht verlassen. Ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Diensthunde im Einsatz oder in Ausbildung.
Quellen
- Gemeinde Kleinblittersdorf: Wegegebote im Wald und auf der Flur (Hinweis der Gemeindeförsterin zu § 33 Saarländisches Jagdgesetz), Informationsblatt der Gemeinde Kleinblittersdorf, veröffentlicht 2026 (Dateipfad …/Aktuelles/2026/); Fassung des Jagdgesetzes nicht angegeben
- Kreisstadt Saarlouis: Polizeiverordnung über das Ausführen bzw. Laufenlassen von Hunden im Gemüseanbaugebiet Lisdorfer Aue, Polizeiverordnung vom 15.03.2002, gestützt auf § 59 SPolG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074); spätere Änderungen des SPolG nicht geprüft
Abgerufen am 25.10.2026
Hunderecht in den Nachbarländern
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Unabhängiges redaktionelles Angebot, kein amtliches Portal und keine Rechtsberatung. Landesregeln aus Gesetzen und Verordnungen; Städte und Gemeinden können zusätzliche Regeln erlassen. Stand 25.10.2026.