Zum Inhalt springen

Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)

Recherchiert und geprüft von der Redaktion Hundesteueratlas (Maik Möhring Media) · zuletzt geprüft am · So arbeiten wir · Fehler melden

Kurz erklärt

Nach § 833 BGB haftet der Halter eines Hundes für Schäden, die das Tier verursacht, grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden. Das nennt man Gefährdungshaftung.

Was regelt § 833 BGB?

§ 833 Satz 1 BGB bestimmt: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Tierhalter den Schaden ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Grund ist die typische Tiergefahr, also das unberechenbare Verhalten eines Tieres. Wer einen Hund hält, trägt dieses Risiko.

Satz 2 enthält eine Ausnahme für Nutztiere. Dient ein Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters, kann er sich entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für den privat gehaltenen Familienhund gilt diese Ausnahme nicht.

Wer ist Tierhalter?

Halter ist, wer den Hund in seinem eigenen Interesse dauerhaft nutzt und über ihn bestimmt. Das ist meist, aber nicht immer, der Eigentümer. Wer den Hund nur kurz ausführt, wird dadurch nicht zum Halter. Für Personen, die die Aufsicht vertraglich übernommen haben, etwa einen bezahlten Hundesitter, gilt § 834 BGB. Sie haften für vermutetes Verschulden und können sich entlasten, wenn sie sorgfältig gehandelt haben.

Der Halterbegriff im Zivilrecht ähnelt dem in vielen Hundesteuersatzungen, ist aber nicht in jedem Fall deckungsgleich.

  • Halter: haftet ohne Verschulden nach § 833 Satz 1 BGB
  • Tieraufseher: haftet nach § 834 BGB mit Entlastungsmöglichkeit
  • Geschädigter: kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen

Kann die Haftung gemindert werden?

Ja. Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, etwa durch Provozieren des Hundes, kann sein Anspruch nach den allgemeinen Regeln zum Mitverschulden gekürzt werden. Treffen zwei Hunde aufeinander, wird die Tiergefahr beider Tiere berücksichtigt. Wie die Anteile verteilt werden, entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

Weil die Haftung unbegrenzt sein kann, ist eine Hundehaftpflichtversicherung sinnvoll. In einigen Ländern ist sie Pflicht.

Quellen

Die 5 häufigsten Fragen: Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)

Hafte ich, wenn mein Hund jemanden beißt?

In der Regel ja. Nach § 833 BGB haftest du als Halter für Schäden durch deinen Hund auch ohne eigenes Verschulden. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann den Anspruch mindern.

Was bedeutet Gefährdungshaftung beim Hund?

Gefährdungshaftung heißt, dass du für ein erlaubtes, aber gefährliches Verhalten einstehen musst, auch wenn du nichts falsch gemacht hast. Beim Hund ist das die typische Tiergefahr. Du haftest also, weil du den Hund hältst.

Wer haftet, wenn ein Freund meinen Hund ausführt?

Grundsätzlich bleibst du als Halter haftbar. Wer die Aufsicht vertraglich übernommen hat, haftet zusätzlich nach § 834 BGB, kann sich aber entlasten. Wie die Haftung im Einzelfall verteilt wird, hängt von den Umständen ab.

Wer zahlt, wenn sich zwei Hunde beißen?

Bei einer Rauferei wird die Tiergefahr beider Hunde berücksichtigt. Oft wird der Schaden deshalb anteilig verteilt. Die Quote legen im Streitfall die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls fest.

Gilt § 833 BGB auch für Schmerzensgeld?

Ja. Wird ein Mensch verletzt, umfasst der Schadensersatz auch ein angemessenes Schmerzensgeld. Dazu kommen etwa Behandlungskosten und Verdienstausfall. Eine Hundehaftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Ansprüche im Rahmen des Vertrags.

Weiterlesen